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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Geldforderung, so mufs der Gläubiger die Zwangsvollstreckung indie beweglichen Sachen des Schuldners versucht und überdies einihm an einer beweglichen Sache des Schuldners zustehendes Pfand-recht oder Zurückbehaltungsrecht ausgenützt haben 69 . Doch istdie Einrede der Vorausklage ausgeschlossen, -wenn die Rechts-verfolgung gegen den Schuldner durch eine nachträgliche Änderungdes Wohnsitzes, des Niederlassungsortes oder des Aufenthaltsorteswesentlich erschwert wird 70 , oder wenn über sein Vermögen Kon-kurs eröffnet oder die Zwangsvollstreckung gegen ihn aussichtslosist 71 . Nur bei blofser Schadlosbürgschaft mufs der Gläubiger naeh-weisen, dafs er einen Ausfall bereits erlitten hat 72 .

Im Gegensatz zum einfachen Bürgen haftet der selbst-schuldnerische Bürge primär und kann daher den Gläubiger,der ihn vor oder zugleich mit dem Hauptschulduer angreift, nichtzunächst auf diesen verweisen. Im Einklänge mit dem älterendeutschen Recht blieb es bis heute üblich, dafs der Bürge einederartige Haftung durch Wendungen übernimmt, in denen er sichalsSelbstschuldner,Selbstzahler,Bürge und Zahler,gleichdem Hauptschuldner odersolidarisch verpflichtet. Seit derRezeption wurde die Unterwerfung des Bürgen unter die sofortigeZugriffsmacht des Gläubigers als Verzicht auf die Einrede der Vor-ausklage aufgefafst und demgemäfs eine solche Verzichtserklärung

andere ältere Partikularrechte, wie Worms. Ref. Y 3, 1 § 1, Frankf. II 16 § 3,Lüneb. II 16 § 3, und gleich ihnen das Öst. Gb. § 1355 in Übereinstimmungmit dem deutschen Recht mit erfolgloser Mahnung.

69 B.G.R. § 772. Vorherigen Zugriff auf das Pfand verlangen stetsPreufs. L.R. § 292 ff. u. Schweiz. O.R. a. 495 2 . Anders Österr. Gb. § 1360,das aber dem Gläubiger verbietet, das Pfand aufzugeben.

70 B.G.B. § 773 Z. 2. Ähnliche Bestimmungen, die aber meist Abwesen-heit besonderer Art verlangen, finden sich in allen deutschen Partikularrechten;vgl. Stobbe § 239 Anm. 11, Preufs. L.R. § 298, Sachs. Gb. § 1461 u. 1462;dazu Öst. Gb. § 1356, Schweiz. O.R. a. 495.

71 B.G.B. § 773 Z. 3 u. 4 (hier jedoch vorbehaltlich der Verweisung desGläubigers auf vorherige Befriedigung aus einem Pfand- oder Zurückbehaltungs-recht). Ebenso natürlich, wenn die Zwangsvollstreckung ausgeschlossen ist,weil der Schuldner nicht haftet; oben S. 775 Anm. 36. Im wesentlichenübereinstimmend die gemeinrechtliche Praxis und die älteren und neuerenPartikularrechte; Stobbe Anm. 1213, Preufs. L.R. § 300 ff., Sachs. Gb. § 1462,auch Öst. Gb. § 1356, Schweiz. O.R. a. 495.

72 Oben S. 775 Anm. 35; Sachs. Gb. § 1463. Doch nimmt das R.Ger. LXXVNr. 47 an, dafs er, wenn er während des Konkurses des Hauptschuldners einenMindestausfall sicher nachweisen kann, schon vor Feststellung des Ausfallsauf einen entsprechenden Teilbetrag klagen kann.