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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 206. Bürgschaft.

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Hauptschuld zugute kommt 5r> , mufs er für Erweiterungen der Haupt-schuld, die durch Verschulden oder Verzug des Schuldners ein-treten, für Verzugs- und Prozefszinsen, für Schadensersatz wegeneiner vom Schuldner zu vertretenden Unmöglichkeit oder wegenNichterfüllung usw. einstehen 66 . Auch auf die dem Gläubiger zuersetzenden Kosten der Kündigung und Beitreibung erstreckt sichseine Haftung 57 . Nur eine nachträgliche rechtsgeschäft-liche Erweiterung der Hauptschuld, wie z. B. ein nachträglichesZinsversprechen oder Strafgedinge, kann dem Bürgen nicht zumNachteil gereichen 58 . Demgemäfs wirkt auch ein gegen den Haupt-schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil nicht gegen den Bürgen 69 .

Andererseits kann der Bürge die dem Schuldner zustehendenEinreden geltend machen und verliert eine Einrede nicht da-durch, dafs der Schuldner auf sie verzichtet 60 . Nur auf die Ein-

So auch Schuldbefreiung durch Zahlung seitens eines Dritten, durchvollzogene Aufrechnung, durch Eintritt einer vom Schuldner nicht zu ver-tretenden Unmöglichkeit. Hat jedoch der Bürge die Unmöglichkeit selbst durcheinen von ihm zu vertretenden Umstand herbeigeführt, so kann er sich aufsie nicht berufen, da es zu seinen Vertragspflichten gehört, die Schuld, fürdie er einstelit, nicht zu vereiteln; Dernburg 4 § 290 1, Kipp bei WindscheidS. 1089 Z. 6, Oertmann zu § 767 Bern. 2, Planck zu § 765 Bern. 8b; a. M.Kisch, Unmögl. S. 43 Anm. 14, Westerkamp a. a. 0. S. 96ff., 110.

66 Doch wirkt der Eintritt verfrühter Fälligkeit der Hauptschuld durchKonkurseröffnung nicht gegen den Bürgen; R.Ger. III 356, Rspr. d. O.L.G. VI365, Dernburg § 286 Anm. 5; vgl. Schweiz. O.R. a. 500. Die weitere Be-stimmung des Schweiz. O.R. a. 500, dafs eine zum Eintritt der Fälligkeit er-forderliche Kündigung auch an den Bürgen geschehen mufs, ist dem deut. R.fremd.

67 B.G.B. § 767 2 . Ebenso nach gern. R. (Seuff. XLVI Nr. 188), Sachs. Gb.§ 1456. Nach Schweiz. O.R. a. 499 2 nur insoweit, als ihm rechtzeitig Gelegen-heit gegeben war, sie durch Befriedigung des Gläubigers zu vermeiden.

68 Somit auch nicht ein Anerkenntnis oder ein Vergleich; R.Ger. LVINr. 27. Ebensowenig eine Stundung der Forderung, während sie zu seinenGunsten wirksam ist; R.Ger. LVI Nr. 77, LIX Nr. 65.

69 R.Ger. LVI Nr. 27, Dernburg § 287 VI, Reichel a. a. O. S. 54,Westerkamp a. a. 0. S. 460, 463, Oertmann Bern. 2g; a. M. Mendels-sohn-Bar tholdy, Grenzen der Rechtskraft S. 426, Seuffert zu Z.P.O.§ 325 Bern. l a . Dagegen kann sich der Bürge auf rechtskräftige Abweisungdes Gläubigers berufen; Seuff. XXXIX Nr. 209.

60 B.G.B. § 768. Wesentlich abweichend vom gern. R. und zum Teil auchvom Sachs. Gb. § 14601461. So hat der Bürge die Einrede der Stundung(oben Anm. 58), auch wenn diese nur dem Schuldner persönlich gewährt ist;die Einrede der Verjährung, obschon eine bereits verjährte Schuld vollwirk-sam verbürgt werden kann (oben S. 775 Anm. 36) und daneben die Bürgen-schuld selbst besonderer Verjährung unterliegt (Seuff. LXII Nr. 79); die Ein-