778 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Inhalt der Hauptschuld unmittelbar oder mittelbar ergeben 50 .Mündliche Nebenabreden können die Haftung des Bürgen nichtverschärfen, sind aber insofern wirksam, als sie die Haftung er-mäfsigen oder beschränken 51 . Der Mangel der Form wird geheilt,soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt. Formfrei ist diehandelsrechtliche Bürgschaft 52 .
V. Umfang der Haftung. Der Bürge haftet, insofern ei-serne Haftung nicht eingeschränkt hat 83 , für die Hauptschuld inihrem vollen jeweiligen Bestände 54 . Während ihm daherjede nachträgliche Minderung, Schwächung oder Aufhebung der
50 Im einzelnen herrscht viel Streit und auch manche Unsicherheit inder Rechtsprechung. Selbstverständlich ist, dafs der Ausdruck' „Bürge“nicht gebraucht zu sein braucht, wenn der Yerbürgungswille aus der Urkundeerhellt; R.Ger. LXIY Nr. 20, LXXV Nr. 1. Allein die Schriftform ist nichtgewahrt, wenn nicht aus dem Inhalt der Urkunde seihst sich der Verbürgungs-wille ergibt; R.Ger. LVII Nr. 59, LXII Nr. 43, LXXVI Nr. 78, LXXVII Nr. 92.Es genügt, wenn in der Urkunde durch die Bezeichnung des Gläubigers dieHauptschuld oder durch die Angabe der Hauptschuld die Person des Gläubigersin bestimmbarer Weise gekennzeichnet ist; R.Ger. LIX Nr. 63, LXXVI Nr. 53.Allein hei völliger Unbestimmtheit ist die Schriftform nicht gewahrt; R.Ger.LXII Nr. 92 (keinerlei Bezeichnung des Gläubigers), LXXXII Nr. 17. Näheresüber die Grenzfälle in der Zusammenstellung der Entscheidungen im Komm,der R.G.R. zu § 766 Nr. 4, Oertmann zu § 766 Bern. 1b.
51 R.Ger. LXV Nr. 14, LXXI Nr. 102. Unrichtig O.L.G. Bamberg b. Seuff.LXII Nr. 203. Auch nachträglich kann die Bürgschaft formfrei ahgeschwächt,eingeschränkt oder aufgehoben werden. — Formfrei ist auch das Versprecheneiner Gegenleistung seitens des Gläubigers.
52 Es ist jede Bürgschaft, die auf seiten des Bürgen ein Handelsgeschäftist, es müfste denn der Bürge Minderkaufmann sein; H.G.B. § 350, 351.
53 Er kann sich nur für einen Teil der Schuld, nur für das Kapital odernur für die Zinsen, nur bis zu einer Haftungsgrenze, nur auf Zeit verbürgen.Im letzteren Falle kann entweder die Hauer der Haftung selbst befristet oderaber die Haftung auf die während der bestimmten Zeit entstehenden Scliuld-posten beschränkt sein.
54 B.G.B. § 767. So auch nach gern. R. (Windscheid § 477 Anm. 26), Codeciv. a. 2016, Sachs. Gb. § 1456, Schweiz. O.R. a. 499. Zum Teil abweichende,dem Bürgen günstigere Bestimmungen hat das Preufs. L.R. § 257—276. — ZumBestände der Hauptschuld gehören auch die hei der Bürgschaftsübernahmebereits eingegangenen Nebenverpflichtungen. Im Zweifel ist daher anzunehmen,dafs die Bürgschaft sich auch auf Vertragszinsen und Vertragsstrafen erstreckt.Ausdrücklich bestimmte dies das Sachs. Gb. § 1457. Anders nach gern. R.(Windscheid a. a. O. Anm. 28) u. Preufs. L.R. § 259 ff., das nur eine Haftungfür die rückständigen Zinsen des letzten Jahres ein treten läfst. Auch nachSchweiz. O.R. a. 499 3 haftet der Bürge für vertragsmäßige Zinsen nur biszum Betrage des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses.