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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 206. Bürgschaft.

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dem Verkaufe einer Forderung übernommene Gewährleistungs-pflicht für clie Güte der Forderung ist keine Bürgschaft 44 .

Eine Vergütung für die Bürgschaftsleistung gehört nichtzum Begriff der Bürgschaft. Der Bürgschaftsvertrag ist an sichein streng einseitiger Vertrag. Doch kann eine Vergütung (Delkredere-provision) vereinbart sein; sie ist Entgelt für das vom Bürgen über-nommene Risiko, macht aber die Bürgschaft noch nicht zum Ver-sicherungsverträge 45 .

IV. A b s c h 1 u f s. Der Bürgschaftsvertrag des heutigenRechts wird zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger geschlossen 46 .Einer Mitwirkung des Schuldners bedarf es nicht 47 .

Im Gegensatz zum gemeinen Recht ist der Bürgschaftsvertragnach dein B.G.B. f o r m b e d ü r f t i g 48 . Vorgeschrieben ist einseitigeSchriftform: zur Gültigkeit ist die schriftliche Erteilung der Bürg-schaftserklärung erforderlich 49 . Aus der Urkunde mufs sich derVerbürgungswille, die Person des Gläubigers und der wesentliche

forderung im ersten Falle nicht über, im zweiten Falle unter; vgl. R.Ger.LXXXV Nr. 81.

44 B.G.B. § 438; R.Ger. b. Seuff. LXII Nr. 106. Ebensowenig die vomKommissionär nach H.G.B. § 394 ausdrücklich oder stillschweigend übernommeneDelkrederehaftung; sie ist Erweiterung der Haftung aus dem Kommissions-geschäft und überdies, da der Kommittent gegen den Dritten keine Forderunghat, mangels einer Hauptschuld Garantieübernahme; vgl. Staub zu §394Anm. 1, Düringer-Hachenburg II 279, K. Lehmann S. 809; a. M. G r ü n -kut, Recht des Kommissionshandels S. 350ff. Dagegen wird die Übernahmeder Delkrederehaftung für die von ihm dem Geschäftsherrn verschaffte For-derung durch den Agenten regelmäfsig als ein besonderer Bürgschaftsvertragaufzufassen sein; Staub zu § 84 Anm. 15, Iv. Lehmann S. 231.

45 A. M. Enneccerus § 411, 4. Vgl. dagegen Cosack § 158 IV, Dern-burg § 285 IV, Crome § 295, 5. Das Preufs. L.R. § 363ff. sah die Aus-bedingung einer Belohnung ausdrücklich vor und stellte für die entgeltlicheBürgschaft besondere Regeln auf.

46 Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze über Verträge. Das Ver-sprechen des Bürgen bedarf also der Annahme. Ein abstraktes Versprechenist es nicht.

47 Der Schuldner braucht nichts davon zu wissen; Code civ. a. 2014.Sogar sein Widerspruch ist unschädlich.

48 B.G.B. § 766. Auch das Preufs. L.R. § 202 ff forderte ausdrücklicheund schriftliche, der Code civ. a. 2015 wenigstens ausdrückliche Erklärung.Das Schweiz. O.R. a. 493 verlangt nicht blofs schriftliche Erklärung, sondernauch Angabe eines bestimmten Betrages der Haftung (anders früher a. 491).

49 Die vom Bürgen ausgestellte Urkunde mufs dem Gläubiger übergebenoder doch zugegangen sein. Die Annahme aber ist formfrei. Übergabe derUrkunde durch den dazu ermächtigten Hauptschuldner genügt; R.Ger. LVIINr. 57, LXI Nr. 84.