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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

für die Bürgschaftsscliuld selbst kann durch einen Nachbürgeti( Afterbürgen) Bürgschaft geleistet werden 89 . Ebenso für die ausdem Rückgriffsrecht des Bürgen entspringende Ersatzschuld desSchuldners durch einen Rückbürgen 40 . Dagegen ist eine Bürg-schaft für eine von dem Dritten nicht geschuldete Leistung aus-geschlossen 41 . Insoweit die Zusage, für eine solche Leistung ein-zustehen, gültig ist, liegt kein Bürgschaftsvertrag, sondern einselbständiger Garantievertrag vor 43 .

Die Bürgschaft ist jedoch trotz ihrer akzessorischen Natur einbesonderesSchuldverhältnis, das durch einen selbständigendarauf gerichteten Vertrag begründet wird und eigenartiger recht-licher Schicksale fähig ist 48 . Die durch blofse Nebenabrede bei

O.R. a. 504 u. 509. Über Bürgschaft für Kassenbeamte, hei der Streit darüberherrscht, ob sie sich auch auf solche Defekte erstreckt, die der Kassenherrhei ordnungsmäßiger Kontrolle hätte vermeiden können, vgl. R.Ger. XXIXNr. 36, wo die Frage im Gegensatz zu der überwiegenden früheren Praxis(Seuff. XII Nr. 159, Gruchot XVI 671, R.O.II.G. XX 47), von Fällen der Arglistoder groben Fahrlässigkeit abgesehen, bejaht wird; vgl. auch Seuff. LXIXNr. 245. Dagegen macht das neue Schweiz. O.R. a. 509 2 hei jeder Amts- oderDienstbürgschaft den Gläubiger für die Entstehung oder Erweiterung einerSchuld durch mangelhafte Aufsicht verantwortlich.

89 Code civ. a. 2014 2 . Sächs. Gb. § 1450. Schweiz. O.R. a. 498 1 (497).Im B.G.B. nicht erwähnt, daher nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.Die Ansicht des R.Ger. LXXXIII Nr. 77, dafs hier als Hauptschuldner nichtder Vorbürge, sondern der Schuldner, für den dieser sich verbürgt hat, an-zusehen sei, ist damit unvereinbar.

40 Preufs. L.R. § 201, 380384. Öst. Gb. § 1348. Sächs. Gb. § 1451.Schweiz. O.R. a. 498 (498 2 ). Im B.G.B. als selbstverständlich nicht erwähnt.

41 Daher für eine ungültige Schuld. Ebenso aber hei einer gültigenSchuld für einen höheren Betrag, als ihn der Schuldner schuldet, währendnatürlich eine Verbürgung für einen Teil der Schuld wirksam ist (unten Anm. 53).

42 Vgl. unten § 207 Anm. 10. Dagegen lassen Sächs. Gb. § 1459 2 u.Schweiz. O.R. a. 494 (492) 3 die wissentliche Verbürgung einer ungültigen Schuldals Verbürgung gelten.

43 Die Bürgenschuld kann daher, ohne dafs davon die Hauptschuld be-rührt wird, nichtig oder anfechtbar sein (über Anfechtbarkeit wegen Irrtumsüber die Hauptschuld R.Ger. LXXV Nr. 64) oder für sich erlöschen. Sie kanndurch Pfand- oder Strafgedinge besonders gesichert werden. Sie hat ihreneignen Erfüllungsort, nicht ohne weiteres den der Hauptschuld; R.Ger. LXIIINr. 66, für das frühere Recht X Nr. 81, Seuff. XLIII Nr. 113. Sie kann einenbesonderen Gerichtsstand begründen; R.Ger. LXXI Nr. 18 S. 5960. Auchhat sie ihr eignes örtliches Recht; oben Bd. I 234, R.Ger. LIV Nr. 82.Unmöglich indessen ist infolge der akzessorischen Natur der Bürgschaft dieAbtrennung der Bürgschaftsforderung von der Hauptforderung durch ihre selb-ständige Übertragung oder durch Vorbehalt bei der Übertragung der Haupt-forderung; vielmehr geht (wie nach § 1250 das Pfandrecht) die Bürgschafts-