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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 206. Bürgschaft.

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verspricht weder, zu erfüllen, noch, die Erfüllung durch den Haupt-schuldner zu bewirken. Wohl aber verspricht er für den Fall, dafsder Hauptschuldner nicht erfüllt, seinerseits dem Gläubiger da-durch, dafs er selbst das leistet, was der Schuldner hätte leistensollen, Erfüllung zu verschaffen 32 . Somit besteht eine Bürgen-schuld, aber sie ist eigne Schuld und mit der fremden Schuldkeineswegs identisch. Dies trifft auch bei der selbstschuldnerischenBürgschaft zu, die deshalb begrifflich verschieden ist von derSchuldmitübernahme, durch die der Übernehmer als Mitschuldnerdasselbe schuldig wird, was der bisherige Alleinschuldner schuldet 33 .Andererseits ist die blofse Schadlosbürgschaft, kraft deren derBürge nur für den vom Gläubiger erlittenen Ausfall haftet, echteBürgschaft 34 . Die inhaltliche Verschiedenheit der Bürgenschuldvon der Hauptschuld ist hier nur gesteigert 35 .

Jede Bürgschaft ist somit ihrem Begriff nach ein akzesso-risches Schuldverhältnis. Sie setzt den Bestand einerHauptschuld voraus und bleibt von dieser abhängig. Die Haupt-schuld kann haftungslos sein 36 . Man kann sich auch für eine be-dingte oder künftige Schuld, somit auch für alle aus einem be-stimmten Verhältnis möglicher Weise entstehenden Verbindlich-keiten verbürgen 37 . Hierher gehört auch die im Falle einerSicherheitsleistung durch Bürgenstellung übernommene Bürgschaftfür einen Beamten, Vormund oder Dienstverpflichteten 38 . Auch

32 So auch Enneccerus § 411 Anm. 1. Vgl. auch Strolial, Schuld-Übernahme S. 59, Schuldpflicht S. 24.

33 Vgl. oben § 181 S. 228 fl'.

34 A. M. Co sack § 158 a. E., § 159 III. Vgl. gegen ihn Crome § 295Anm. 27, Enneccerus § 411 Anm. 6, Dernburg § 288 Anm. 8, OertmannVorbem. 3e. Für das gern. R. Geib a. a. 0. S. 18ff. Sachs. Gb. § 1452.

36 Der Gläubiger kann hier sich an den Bürgen nur halten, wenn ernachweist, dafs vom Schuldner nichts zu erlangen ist, während er bei der ge-wöhnlichen Bürgschaft ohne weiteres den Bürgen verklagen und abwartenkann, ob dieser die Einrede der Vorausklage erhebt; R.Ger. b. Seuff. LI Nr. 178,Z.S. LXXV Nr. 47.

36 Infolge Verjährung (oben § 174 S. 46 Anm. 154), beschränkter Erben-haftung (B.G.B. § 768 Abs. 1 S. 2), Zwangsvergleiches (K.O. § 193). Auch beiaufsergerichtlichem Vergleich (Präventivakkord) kann nach HandelsgebrauchForthaftung des Bürgen für den gegenüber dem Hauptschuldner klaglos ge-stellten Teil der Schuld als bedungen anzunehmen sein; R.Ger. b. Seuff. LXIXNr. 51.

37 B.G.B. § 765 2 . Vgl. über die sog.Kreditbürgschaft E ccius b. GruchotXLVI 55ff., Enneccerus § 412 Anm. 2, Goldmann u. Lilienthal S. 823,Oertmann Vorbem. 3L

38 Sonderbestimmungen darüber im Preufs. L.R. § 273 ff. u. neuen Schweiz.