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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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774
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774 Zweites Kapitel. Scliuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

wich, setzten sich in der gemeinrechtlichen Praxis vielfach diedeutschrechtlichen Anschauungen dem römischen Recht gegenüberdurch. In erhöhtem Mafse war dies in den Partikularrechten derFall 27 . Auch die grofsen Gesetzbücher regelten den Bürgschafts-vertrag zwar auf der gemeinrechtlichen Grundlage, verstattetenaber den einheimischen Rechtsgedanken germanischer Herkunftwachsenden Einflufs 2S . So auch das deutsche B.G.B. Das Haftungs-verhältnis wurde wieder in den Vordergrund gerückt und die in-haltliche Verschiedenheit der Schuld des Bürgen von der Haupt-schuld zur Geltung gebracht. Neue Formvorschriften wurden er-lassen. Das römische beneficium excussionis wurde umgestaltetund die selbstschuldnerische Bürgschaft erleichtert. Die Haftungvon Mitbürgen wurde im Sinne der deutschrechtlichen Gesamt-verbindlichkeiten unter Einschränkung oder Beseitigung desrömischen beneficum divisionis geordnet. Das Rückgriffsrecht desBürgen gegen den Schuldner wurde auf deutschrechtlicher Grund-lage ausgestaltet. Die römischrechtlichen Interzessionsbeschränk-ungen der Frauen wurden abgeschwächt und schliefslich restlosaufgehoben 29 .

III. Begriff. Der Bürgschaftsvertrag des heutigen Rechtesist Haftungsübernahme für fremde Schuld. Sein primärer Inhaltist die dem Gläubiger eines Dritten gegenüber eingegangene Ver-pflichtung,für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten ein-zustehen 30 .

Doch schliefst die Bürgschaft eine der Haftung entsprechendeSchuld d e s B ü r g e n ein 31 . Der Bürge verspricht dem Gläubiger,den Erfolg, dafs die Hauptschuld erfüllt wird, herbeizuführen. Er

27 Einzelheiten bei Stobbe-Lehmann § 239.

28 Preufs. A.L.R. I, 14 § 200398. Code eiv. a. 20112039. Ost. Gb.§ 1342-1367. Sachs. Gb. § 14491479. Schweiz. O.R. a.489511, jetzt a. 492-512.

29 Vgl. Windscheid § 485488 u. Stobbe-Lelimann § 239 Z. 9,sowie die von beiden angef. umfangreiche Literatur.

20 B.G.B. § 765. In gleicher Weise definieren das Sachs. Gb. § 1449 u.das Schweiz. O.R. a. 489 (492) die Bürgschaft als Verpflichtung,einzustehen,also als Haftungsübernahme. Dagegen bezeichnen die älteren Gesetzbücherin Anlehnung an das röm. R. die Bürgschaft als eine für den Fall der Nicht-erfüllung seitens des Schuldners übernommene Verpflichtung, zuerfüllen;Preufs. A.L.R. § 200 (zur Erfüllung), Code civ. a. 2011 (ä satisfaire), Öst. Gb.§ 1346 (zur Befriedigung).

31 Dies kann, nachdem die gegenteilige Meinung von Is'ay, Jahrb. f. D.XLVIII 193ff., nur vereinzelt (z. B. bei Dämchen, Jahrb. f. D. LIV 407,Puntschart, Z. f. Ii.R. LXXI 321) Folge gefunden hat, als feststehend gelten.