772 Zweites Kapitel. Schuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.
zur Befriedigung des Gläubigers oder mindestens nachträglich Er-satz für die eigne Leistung an den Gläubiger zu holen 13 .
2. Im jüngeren mittelalterlichen Recht traten Ver-änderungen in doppelter Richtung ein 14 . Einerseits wurde dieHaftung des Schuldners trotz erfolgter Bürgenstellung auch demGläubiger gegenüber wirksam 13 . Zunächst nur subsidiär, so dafsder Gläubiger auf den Schuldner greifen kann, wenn er vomBürgen keine Befriedigung erlangt 10 . Sodann primär, jedoch mitder Mafsgabe, dafs der Gläubiger, wenn er den Schuldner zuerstangreift, das Zugriffsrecht gegen den Bürgen verliert 17 . Weiter-hin kommt die vorbehaltlose solidarische Haftung des Schuldnersneben dem Bürgen auf 18 . Endlich wird schon im Mittelalter ohneersichtlichen Einflufs des römischen Rechts dem Bürgen eine nursubsidiäre Haftung auferlegt 19 , an deren Stelle aber solidarischeHaftung tritt, wenn er sich zu gesamter Hand mit dem Schuldneroder als Selbstschuldner verpflichtet hat 20 . Andererseits wurde der
13 Bei den alten Verbürgungsformen überträgt der Gläubiger durch Hin-gabe der vom Schuldner empfangenen Wadia an den Bürgen diesem seinPfändungsrecht; vgl. über fränk. R. a. a. 0. S. 160 Anm. 55, 296, über langob. B.S. 288; dazu über burgund. R., das dem Bürgen überdies ein subsidiäres Zu-sriffsreckt auf die Person des Schuldners gewährt, S. 176 ff.; über angelsächs.E.S. 184 Anm. 53.
™ Schuld u. Haftung S. 100 ff., 104 ff.
16 Doch blieb ausschliefsliche Haftung des Bürgen dem Gläubiger gegen-über stets möglich. So nicht nur, wenn der Schuldner überhaupt nicht haftete,sondern auch, wenn der Gläubiger ihn gegen Bürgenstellung aus der Haftungentliefs. Dies nimmt noch das Wiener Stadtr. a. 7 stets an, wenn der Gläubigerden Bürgen „willichleich und für vol“ annimmt; dann ist der Schuldner vonihm „ledig“ und bleibt dies nach a. 57 auch, wenn der Bürge gestorben ist.
16 Vgl. Rsb. n. Dist. III 12 d. 7: ob der bürge abeginge. Steiermark. Ldr.
a. 122: sterbent die purgel, so gevelt es auf den man hinwider.
17 Bened. Levita III 334: wenn er „debitorem suum teuere maluerit“.Schwabensp. (L.) 353 I. Wendisch-Rüg.-Landgebr. Tit. 74 § 7. Andere BelegeSchuld u. Haftung S. 100 Anm. 7.
18 Wurster Landr. VII a. 20 § 1. Nordhäus. Stat. v. 1300 § 189. Wendisch-Rüg.-Ldgebr. Tit. 137 § 14 (über den Widerspruch mit Tit. 74 §7 Delbrück,Z. f. D. R. XII 238ff.). Kord. R. b. v. Amira I 696, II 842.
19 Richtst. Landr. c. 9; Kulm. R. III 117; Billwärd. R. 51; Landshuter R.
b. Rosenthal S. 200 Nr. 6. Vgl. Heusler, Z. f. Schweiz. R. IX 79ff.:Stobbe, Vertragsr. S. 124ff., D.P.R. § 238 Anm. 8—9; Schuld u. HaftungS. 101 Anm. 9. Doch wird oft nicht Vorausklagung, sondern nur vergeblicheMahnung oder Abwesenheit des Schuldners verlangt.
20 Platner, Bürgschaft S. 46ff.; Stobbe, Vertragsr. S. 145ff, 157ff.—Für den Fall, dafs der Schuldner mit dem Bürgen „gelobt“ hat, lassen auchdas Wiener Stadtr. a. 7 u. 57 und das Steiermärk. Ldr. a. 122 dem Gläubiger