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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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772
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772 Zweites Kapitel. Schuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.

zur Befriedigung des Gläubigers oder mindestens nachträglich Er-satz für die eigne Leistung an den Gläubiger zu holen 13 .

2. Im jüngeren mittelalterlichen Recht traten Ver-änderungen in doppelter Richtung ein 14 . Einerseits wurde dieHaftung des Schuldners trotz erfolgter Bürgenstellung auch demGläubiger gegenüber wirksam 13 . Zunächst nur subsidiär, so dafsder Gläubiger auf den Schuldner greifen kann, wenn er vomBürgen keine Befriedigung erlangt 10 . Sodann primär, jedoch mitder Mafsgabe, dafs der Gläubiger, wenn er den Schuldner zuerstangreift, das Zugriffsrecht gegen den Bürgen verliert 17 . Weiter-hin kommt die vorbehaltlose solidarische Haftung des Schuldnersneben dem Bürgen auf 18 . Endlich wird schon im Mittelalter ohneersichtlichen Einflufs des römischen Rechts dem Bürgen eine nursubsidiäre Haftung auferlegt 19 , an deren Stelle aber solidarischeHaftung tritt, wenn er sich zu gesamter Hand mit dem Schuldneroder als Selbstschuldner verpflichtet hat 20 . Andererseits wurde der

13 Bei den alten Verbürgungsformen überträgt der Gläubiger durch Hin-gabe der vom Schuldner empfangenen Wadia an den Bürgen diesem seinPfändungsrecht; vgl. über fränk. R. a. a. 0. S. 160 Anm. 55, 296, über langob. B.S. 288; dazu über burgund. R., das dem Bürgen überdies ein subsidiäres Zu-sriffsreckt auf die Person des Schuldners gewährt, S. 176 ff.; über angelsächs.E.S. 184 Anm. 53.

Schuld u. Haftung S. 100 ff., 104 ff.

16 Doch blieb ausschliefsliche Haftung des Bürgen dem Gläubiger gegen-über stets möglich. So nicht nur, wenn der Schuldner überhaupt nicht haftete,sondern auch, wenn der Gläubiger ihn gegen Bürgenstellung aus der Haftungentliefs. Dies nimmt noch das Wiener Stadtr. a. 7 stets an, wenn der Gläubigerden Bürgenwillichleich und für vol annimmt; dann ist der Schuldner vonihmledig und bleibt dies nach a. 57 auch, wenn der Bürge gestorben ist.

16 Vgl. Rsb. n. Dist. III 12 d. 7: ob der bürge abeginge. Steiermark. Ldr.

a. 122: sterbent die purgel, so gevelt es auf den man hinwider.

17 Bened. Levita III 334: wenn erdebitorem suum teuere maluerit.Schwabensp. (L.) 353 I. Wendisch-Rüg.-Landgebr. Tit. 74 § 7. Andere BelegeSchuld u. Haftung S. 100 Anm. 7.

18 Wurster Landr. VII a. 20 § 1. Nordhäus. Stat. v. 1300 § 189. Wendisch-Rüg.-Ldgebr. Tit. 137 § 14 (über den Widerspruch mit Tit. 74 §7 Delbrück,Z. f. D. R. XII 238ff.). Kord. R. b. v. Amira I 696, II 842.

19 Richtst. Landr. c. 9; Kulm. R. III 117; Billwärd. R. 51; Landshuter R.

b. Rosenthal S. 200 Nr. 6. Vgl. Heusler, Z. f. Schweiz. R. IX 79ff.:Stobbe, Vertragsr. S. 124ff., D.P.R. § 238 Anm. 89; Schuld u. HaftungS. 101 Anm. 9. Doch wird oft nicht Vorausklagung, sondern nur vergeblicheMahnung oder Abwesenheit des Schuldners verlangt.

20 Platner, Bürgschaft S. 46ff.; Stobbe, Vertragsr. S. 145ff, 157ff.Für den Fall, dafs der Schuldner mit dem Bürgengelobt hat, lassen auchdas Wiener Stadtr. a. 7 u. 57 und das Steiermärk. Ldr. a. 122 dem Gläubiger