§ 206. Bürgschaft.
771
Schuld möglich 9 . Erst als die Haftung für eigne Schuld zurRegel wurde, schränkte sich der Name und der Begriff der Bürg-schaft auf die Haftungsübernahme für fremde Schuld ein. DerBürge aber für fremde Schuld war und blieb lediglich Hafter 10 .Er schuldete dem Gläubiger keine Leistung, sondern mufste nur,wenn der Schuldner nicht leistete, den Zugriff des Gläubigersdulden, um diesem Ersatz zu verschaffen. Umgekehrt war derSchuldner dem Gläubiger nicht haftbar oder wurde doch, wenn erihm haftete, durch die Bürgenstellung von der Haftung befreit 11 .Darum konnte ursprünglich der Gläubiger, wenn der Schuldnernicht erfüllte, sich ausschliefslich an den Bürgen halten. Dafüraber haftete der Schuldner dem Bürgen. Denn das zur Verbürgungunerläfsliche Formalgeschäft, das nach den einzelnen Stammes-rechten in verschiedener Weise mittels Treugelübde, Wadiationoder ihrer Kombination geschlossen wurde, zog stets den Schuldnerin den Haftungsbereich hinein 12 . Es verschaffte dem Bürgen an-stelle des Gläubigers ein Zugriffsrecht gegen den Schuldner, dasihn in den Stand setzte, sich zwangsweise vom Schuldner die Mittel
6 Puntschart S. 164, 169ff.; Schuld und Haftung S. 59ff. — Über dieSelbstverbürgung des Schuldners in einer aus der Verbürgung für Andere ab-geleiteten Form ebd. S. 60 Anm. 45, S. 148, 159, 161, 285.
10 Schuld und Haftung S. 57ff.; Puntschart S. 174fi'.; für das nord. R.v. Amira I 693ff., 704, II 71 ff., 840ff. — Ebenso nach griech. R., Partscha. a. 0. S. 12 ff., 23 ff., 33 ff., 74.
11 Schuld u. Haftung S. 58 Anm. 36 u. 37, 79, 100 Anm. 4; insbes. überburgund. R. S. 176, 178, langob. R. S. 286 ff., frank. R. S. 295 Anm. 12, dazuüber angelsächs. R. S. 184 Anm. 53, fries. R. S. 320; vgl. noch "Wiener Stadtr.a. 7 u. 57. Dazu Stobbe-Lehmann § 238, 2a; Fockema-Andreae II88ff. — Anders natürlich, wenn er sich mit seinen Bürgen als Mitbürge ver-pflichtete; Schuld u. Haftung S. 60 Anm. 47, 160 Anm. 54, 296.
12 Schuld und Haftung S. 59. Es forderte das Zusammenwirken dreierHände, indem das Verpflichtungszeichen vom Schuldner dem Gläubiger, vomGläubiger dem Bürgen dargereicht wurde. Bei den Franken pflegte der Schuldnernur durch Wadiation Vermögenshaftung, der Bürge dagegen durch blofsesTreugelübde nur persönliche Haftung zu übernehmen; a. a. 0. S. 159, 160, 294ff.Diese Verbürgungsform begegnet auch im späteren Recht; a. a. 0. S. 159 Anm. 40.Bei den Burgundern unterwirft sich umgekehrt der Schuldner nicht nur derVermögenshaftung, sondern auch subsidiärer leiblicher Haftung, der Bürgedagegen lediglich einer durch das Recht der Hingabe des zahlungsunfähigenSchuldners an Zahlungsstatt beschränkten Vermögenshaftung; a. a. 0. S. 175 ff.Bei den Langobarden findet eine doppelseitige Wadiation statt, die für denSchuldner wie für den Bürgen nur Vermögenshaftung begründet; a. a. 0. S. 264ff.,284 ff. Über angelsächs. R. vgl. S. 184 u. 315, über bayr. S. 305 Anm. 42, 312,über fries. S. 319. Über Verbürgung durch Einlagerversprechen S. 254.
49*