770
Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
geschäftlich begründet, so geschieht dies durch einen selbständigenVertrag, der einen eigenartigen Typus des Schuldvertrages dar-stellt. Dies ist der Bürgschaftsvertrag, für dessen rechtliches Wesenes unerheblich ist, ob die Hauptschuld ihrerseits auf einem Schuld-vertrage beruht oder nicht. Ein in gleicher Weise verselbständigterakzessorischer Sicherungsvertrag ist der Verpfändungsvertrag, deraber des Zusammenhanges wegen im Sachenrecht behandelt wird.Andere akzessorische Sicherungsverträge, wie das Strafgedinge,werden in Gestalt unselbständiger Nebenabreden geschlossen 8 .
II. Geschichte. Der Bürgschaftsvertrag spielte im deutschenRecht von je eine hervorragende Rolle, wie er denn überhaupt aufälteren Kulturstufen das ganze Rechtsleben zu durchziehen pflegt.Seine Struktur aber hat im Laufe der Zeiten tiefgreifende Wand-lungen erfahren.
1. Im älteren deutschen Recht war er kein Schuld-vertrag, sondern reines Haftungsgeschäft. Sein Ursprung weist zu-rück auf gemeinarische Wurzeln, die in der Unterscheidung vonSchuld und Haftung gegründet waren * * 3 4 . Wer sich für eine Schuldverbürgt, setzt sieb für sie ein und unterwirft sich für den Fallihrer Nichterfüllung der Zugriffsmacht des Gläubigers. War dieälteste Form die Geiselschaft, kraft deren der Bürge sich als Geiselin der körperlichen Haft des Gläubigers befand und ihm nach Arteines Faustpfandes mangels rechtzeitiger Auslösung mit Leib undLeben verfiel 5 , so trat an deren Stelle mehr und mehr die hlofsideale Vergeiselung in Gestalt einer Leibbürgschaft, die demGläubiger erst beim Eintritt des Zugriffsrechtes eine Gewalt überdie Person des Haftenden gewährte 6 . Daneben entwickelte sichdie auf Einräumung eines Pfändungsreehtes gerichtete Vermögens-bürgschaft 7 8 . Schon früh wurde vielfach die Vermögenshaftung mitder leiblichen Haftung verbunden und in den Begriff der persön-lichen Haftung des Bürgen aufgenommen 8 . Eine Verbürgung dereinen oder anderen Art war so gut für eigne Schuld wie für fremde
Ausübung öffentlicher Gewalt ersatzpflichtig geworden ist, haften lassen; A.G.zum B.G. B. für Hess. a. 27 ff., S.-Weimar § 91, Schwarzb.-R. a. 19, Reufs ä. L.
§ 69, Elsafs-Lothr. § 40, mein Aufsatz in Verh. des XXVIII. D.J.T. I 121.
3 Vgl. oben § 187 VI 1—5 S. 368 ff.
4 Für das griechische Recht hat J. P a r t s c h, Griechisches Bürgschafts-recht, I 1907, die gleiche Grundauffassung nachgewiesen.
5 Schuld und Haftung S. 51; oben § 174 S. 17.
6 Schuld und Haftung S. 56 ff.; oben § 174 S. 17 ff.
7 Schuld und Haftung S. 79; oben § 174 S. 21.
8 Schuld und Haftung S. 74 ff., 97, 151 ff., 202 ff.; oben § 174 S. 23ff.