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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 205. Verlagsvertrag.

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Erfüllung bestellen. Im ersten Falle bekommt der Verfasser seinWerk frei, kann aber die Forderung auf Schadensersatz wegenNichterfüllung nur als Konkursforderung anmelden. Im zweitenFalle wird er wegen seiner Vertragsansprüche Massegläubiger. DerKonkursverwalter kann dann auch in gleicher Weise, wie es derGemeinschuldner gekonnt hätte, die Verlegerrechte auf einenAnderen übertragen. Geschieht dies, so tritt der Erwerber vonRechts wegen zugleich in die Verpflichtungen aus dem Verlags-vertrage ein, die Konkursmasse aber haftet für den vom Erwerberzu ersetzenden Schaden wegen Nichterfüllung wie ein selbstschuld-nerischer Bürge 81 .

VIII. Verwandte Verträge. Der Begriff des Verlags-vertrages wird dadurch nicht ausgeschlossen, dafs sich das Ver-lagsrecht und die Verlagspflicht nur auf eine bestimmte Artder Vervielfältigung und Verbreitung erstrecken soll.Derartige beschränkte Verlagsverträge bilden beim Kunstverlag so-gar die Regel, kommen aber auch in Ansehung von Werken derLiteratur und der Tonkunst vor 82 . Dagegen liegt auch hier keinVerlagsvertrag vor, wenn der Verleger nur berechtigt, nicht ver-pflichtet sein soll, die fraglichen urheberrechtlichen Befugnisse füreigne Rechnung auszuüben. Dies kann trotz der Übertragungeines aussehliefslichen Rechtes vereinbart sein, ist aber besondersdann gewöhnlich der Fall, -wenn nur ein nicht ausschliefsliches Be-nutzungsrecht (Lizenz) ein geräumt wird. Doch ist es auch mög-lich, dafs ein Verleger auf Grund einer blofsen Lizenz zu einerbestimmten Art der Vervielfältigung und Verbreitung verpflichtetwird. Dann liegt, -weil kein Verlagsrecht verschafft werden soll,kein echter Verlagsvertrag, wohl aber ein verwandter Vertrag vor,i^uf den die Regeln über den Verlagsvertrag wenigstens teilweiseanwendbar sind.

Keine Verlagsverträge, überhaupt keine Verlagsgeschäfte sinddie AufführungsVerträge über Bühnenwerke oder Werke derTonkunst 88 . Indessen weisen sie, wenn einerseits ein überhaupt

81 Y.G. § 36. Wird das Konkursverfahren aufgehoben, so sind die An-sprüche des Verfassers gegen die Masse sicherzustellen.

S2 Kunstwerke pflegen nur behufs Vervielfältigung und Verbreitung vonNachbildungen bestimmter Art, wie Kupferstichen, Holzschnitten, Photographien,plastischen Abformungen, in Verlag gegeben zu werden. Bei Schriftwerkenbegegnet die Einräumung eines aussehliefslichen Übersetzungs- oder Bearbeitungs-rechts unter gleichzeitiger Auferlegung der Verpflichtung zur Herausgabe einerÜbersetzung oder Bearbeitung.

ss Oben S. 754 Anm. 29.