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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

oder doch in bestimmten räumlichen oder zeitlichen Grenzen aus-schliefsliches Aufführungsrecht eingeräumt wird, andererseits, wiedies in solchen Fällen der Regel entspricht, der Erwerber zur Auf-führung verpflichtet sein soll, eine innere Verwandtschaft mit demVerlagsvertrage auf. Demgemäfs lehnen sich auch die für sie ge-wohnheitsrechtlich entwickelten Sätze mannigfach an das Recht desVerlags Vertrages an 84 . Wird dagegen ein Aufführungsrecht ohneAufführungspflicht entgeltlich oder unentgeltlich gewährt, so kommenlediglich die Grundsätze über Rechtsübertragungsverträge zur An-wendung 85 . Ähnliches gilt für Verträge, deren Gegenstand einesonstige urheberrechtliche Befugnis bildet, das Werk auf anderemWege als dem der Vervielfältigung wiederzugeben 86 .

Endlich können auch die auf Ausnutzung des Erfinder-rechts durch Andere gerichteten Verträge sich dem Typus desVerlags Vertrages nähern. Dies ist der Fall, wenn an der Erfindungein in irgendeinem Umfange ausschliefsliches Benutzungsrecht über-tragen, der Erwerber aber zugleich zur gehörigen Benutzung derErfindung verpflichtet wird 87 . Meist jedoch werden an der Er-findung Benutzungsrechte ohne Benutzungspflicht eingeräumt.SolcheLizenzverträge fallen, auch wenn sie ein ausschliefslichesBenutzungsrecht nicht begründen, unter die Kategorie der Rechts-übertragungsverträge 8S .

84 Vgl. über clie mafsgebenden Grundsätze bes. Opet, Arcli. f. z. Pr.LXXXIV 191 ff., Deut. Theaterrecht S. 316ff.; Schuster, Urheberrecht derTonkunst S. 325ff.; Allfeld zu Lit.U.G. § 8 Bern. 11; Köhler, U.R. S. 282ff.345ff; Riezier S. 383ff. Vgl. auch R.Ger. b. Seuff. L Nr. 10. Über diebesondere Natur des Aufführungsagenturvertrages vgl. Opet, TheaterrechtS. 454ff., Riezler S. 392ff.

86 Dies kann bei aussckliefslicken Aufführungsrechten Vorkommen, be-gegnet aber namentlich bei blofsen Aufführungslizenzen. Doch ist auch dieErteilung einer blofsen Aufführungslizenz unter Auferlegung einer Aufführungs-pflicht, somit ein ähnliches Verhältnis wie bei unechten Verlagsverträgen,möglich.

86 So der öffentliche Vortrag eines noch nicht erschienenen Schriftwerkes(Lit.U.G. § 11 3 ), die gewerbsmäfsige Vorführung eines Kunstwerkes oder einesWerkes der Photographie mittels optischer oder mechanischer Einrichtungen(KunstU.G. § 15), die öffentliche Vorführung eines kinematographisclien Werkes(ebd. § 15»).

87 Vgl. Köhler, Aus dem Patent- und Industrierecht I 101 ff, Haudb.des Patentrechts S. 505 ff., 587 ff., Lekrb. des Patentr. S. 183 ff. Er sprichthier sogar technisch vonVerlagsrecht undVerlagsvertrag.

88 Nicht nur die ausschliefslicken Benutzungsrechte (Köhler, Ifandb.S. 507 ff.) oder sog.ausschliefslichen Lizenzen (Riezler S. 86 ff., 310), sondernauch die gewöhnlichen Lizenzen begründen regelmäfsig ein unmittelbares,