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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

b. Rücktrittsrecht des Verlaggebers. Der Verlag-geber hat ein gleiches gesetzliches Rücktrittsrecht, wenn die ver-tragsmäfsige Vervielfältigung oder Verbreitung unterbleibt 77 .

Bis zum Beginn der Vervielfältigung kann er auch zurück-treten, wenn sich Umstände ergeben, die beim Vertragsschlufs nichtvorauszusehen waren und ihn bei Kenntnis der Sachlage und ver-ständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des Werkeszurückgehalten haben würden 78 . Dann hat er jedoch dem Ver-leger die schon gemachten Aufwendungen zu ersetzen und darfbinnen einem Jahre das Werk nicht anderweit herausgeben 79 .

Dazu kommt das schon erwähnte Rücktrittsrecht im Falle derNichtveranstaltung einer neuen Auflage durch den dazu befugtenVerleger 80 .

5. Konkurs des Verlegers. War bei der Eröffnung desKonkurses über das Vermögen des Verlegers mit der Verviel-fältigung des Werkes noch nicht begonnen, so kann der Verfasserzurücktreten. Macht er von dem Rücktrittsrechte keinen Gebrauchoder steht es ihm nicht mehr zu. so kann der Konkursverwalterentweder die Erfüllung ablehnen oder, mag das Werk noch nichtabgeliefert oder schon abgeliefert sein, gemäfs § 17 Konk.O. auf

Verfasser schwer erkrankt oder zu Zuchthaus verurteilt wird; Unmöglichkeitder Beseitigung des Mangels, wenn das Werk ein Plagiat ist. Das Interessedes Verlegers rechtfertigt z. B. den sofortigen Rücktritt, wenn das Werk durchdie verspätete Lieferung wertlos wird oder wenn ein Schriftsteller, der einepolitische oder religiöse Frage zu behandeln übernommen hat, in das entgegen-gesetzte politische oder religiöse Lager übergeht.

77 V.G. § 32. Auch er kann natürlich, statt zurückzutreten, auf Erfüllungbestehen, oder auch, wenn die Voraussetzungen des § 325 oder § 326 erfülltsind, Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Das Rücktrittsrecht aberermöglicht ihm, da durch dessen Ausübung nicht nur seine Vertragspflicht,sondern auch das von ihm etwa schon eingeräumte Verlagsrecht erlischt, sichan einen anderen Verleger zu wenden. Kann nur eine schleunige Hingabein einen anderen Verlag das Werk davor retten, schon bei seinem Erscheinenveraltet zu sein, so liegt einer der Fälle vor, in denen der Verfasser ohneFristsetzung sofort zurücktreten darf.

7S V.G. § 35Ebenso vor Inangriffnahme einer neuen Auflage, zu derenVeranstaltung der Verleger befugt ist. Solche Umstände sind z. B. die Be-rufung in ein Amt, mit dem die Herausgabe unvereinbar ist, der Bruch mitden bisherigen religiösen, politischen oder sittlichen Überzeugungen, das Er-scheinen eines anderen gleichartigen Werkes usw.

79 VG. §35 a . Gibt er es anderweit heraus, so ist er zum Schadensersatzwegen Nichterfüllung verpflichtet, es müfste denn der Verleger den Antragnachträglicher Vertragsausführung seinerseits abgelehnt haben.

80 V.G. § 17; oben S. 759 Anm. 51 u. S. 764 Anm. 71a.