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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 205. Verlags vertrag.

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sie aucli, wennschon unter Zuziehung vou Gehilfen, in Person zuerfüllen. Dies gilt für die ihrer Natur nach höchstpersönlicheGeistesarbeit des Verfassers 6. Es gilt aber an sich ebenso fürdie Verlegerarbeit. Doch kann im Falle der Übertragung der Ver-legerrechte die Vervielfältigung und Verbreitung durch den Rechts-nachfolger bewirkt werden. Die Verpflichtung des Verlegers ausdem Verlagsvertrage bleibt davon unberührt. Übernimmt aber derRechtsnachfolger dem Verleger gegenüber die Vervielfältigungs-und Verbreitungspflicht, so haftet er unmittelbar auch dem Ver-fasser gegenüber neben dem Verleger als Gesamtschuldner für Ver-tragserfüllung 67 .

VII. Beendigung.

1. Zeitablauf. Das Verlags Vertragsverhältnis gehört zuden dauernden Schuldverhältnissen, erlischt daher normaler Weisedurch Zeitablauf. Ist eine bestimmte Zeitdauer vereinbart, so darfder Verleger auch die noch vorhandenen Abzüge nicht mehr ver-breiten. Bei unbestimmter Zeitdauer endigt das Vertragsverhält-nis mit der Erschöpfung des Verlagsrechts. Diese tritt ein, wenndie vom Verleger befugter Weise hergestellten Abzüge oder Auf-lagen vergriffen sind 68 . Eine verfrühte Beendigung wird durch dieAusübung eines dem Verleger oder dem Verfasser zustehendenKündigungsrechtes herbei geführt 69 .

2. Untergang des Werkes. Wenn das Werk nach derAblieferung an den Verleger oder, nachdem dieser in Annahme-verzug geraten ist, durch Zufall untergeht, so endigt an sich dasSchuldverhältnis. Der Verfasser behält nur den Anspruch auf dieVergütung. Doch kann der Verlagsvertrag für ein anderes imwesentlichen übereinstimmendes Werk, das der Verfasser herstellt,aufrechterhalten werden. Der Verleger kann die Lieferung einessolchen Werkes gegen angemessene Vergütung verlangen, wenn derVerfasser auf Grund vou Vorarbeiten oder sonstigen Unterlagendazu mit geringer Mühe imstande ist. Der Verfasser kann dieVervielfältigung und Verbreitung eines solchen Werkes an Stelle

66 Eine Ausnahme macht V.G. § 12 2 bezüglich der zulässigen Änderungen,die der Verfasser auch durch einen Dritten vornehmen lassen darf.

67 V.G. § 28 2 . Auf bereits begründete Schadensersatzpflichten erstrecktsich diese Haftung nicht.

68 V.G. § 29. Auf Verlangen muß der Verleger darüber dem VerfasserAuskunft erteilen.

69 Vgl. über die gesetzlichen Kündigungsrechte aus V.G. § 18 u. 45 1 oben8. 759 ff. Anm. 52 ti. 53. Dazu unten S. 764 Anm. 71 a .