Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
762
Einzelbild herunterladen
 

762

Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

6. Zur Rückgabe des Werkes (des Manuskriptes, derPartitur usw.) nach gemachtem Gebrauch ist der Verleger nur ver-pflichtet, wenn der Verfasser sie sich vor dem Beginne der Ver-vielfältigung Vorbehalten hat 63 .

VI. Übertragung. Während die Rechte des Verlaggebersaus dem Verlagsvertrage frei veräufserlich sind, herrschte über dieÜbertragbarkeit der Rechte des Verlegers früher lebhafter Streit 84 .Einig war man nur darüber, dafs in erster Linie der Vertrag ent-scheidet. Im übrigen liefsen manche Schriftsteller, denen sieb diePraxis meist anschlofs, die Übertragung grundsätzlich zu. Über-wiegend aber sprach sich die Theorie mit Recht grundsätzlich fürdie Unübertragbarkeit der Verlegerrechte aus, weil ihre Einräumungauf persönlichem Vertrauen beruht. Doch machte man vielfachfür den Fall der Veräufserung des Verlagsgeschäftes im Ganzeneine durch die Kontinuität des Betriebes gerechtfertigte Ausnahme.Das Verlagsrechtsgesetz (§ 28) hat die Streitfrage vermittelnd ent-schieden. Es beläfst es bei der Vertragsfreiheit, so dafs die Über-tragung der Rechte des Verlegers durch Vereinbarung aus-geschlossen oder beschränkt werden kann 65 . Mangels einer Ver-einbarung aber sind sie grundsätzlich übertragbar. Doch kann derVerleger sie nur im Zusammenhänge mit seinem ganzen Geschäftoder einer bestimmten Fachabteilung desselben frei übertragen.Zur Übertragung der Rechte an einzelnen Werken bedarf er derZustimmung des Verfassers. Allein dieser kann die Zustimmungnur aus einem wichtigen Grunde verweigern (z. B. bei sittlicheroder ökonomischer Bedenklichkeit des Erwerbers, bei Veräufserungan einen Verlag entgegengesetzter religiöser oder politischerRichtung, bei Übertragung auf ein Warenhaus) und gilt als zu-stimmend , wenn er die Verweigerung nicht binnen zwei Monatennach empfangener Aufforderung erklärt.

Die Pflichten aus dem Verlagsvertrage kann selbstverständ-lich kein Teil einseitig von sich abwälzen. Jeder Teil aber hat

63 V.G. § 27. Die Vorschrift gehört zu denen, die jedenfalls heim Kunst-verlage nicht analog anwendbar sind.

64 Vgl. 0. Wächter, Verlagsr. S. 39111.; Klostermann, Geist. Eigt.S. 335ff., U.R. S. 14711'.; Gerber a. a. 0. S. 391 ff.; Beseler § 212 VII;Stobbe-Lelimann § 251 S. 469; Köhler, U.R. S. 260ff.; R i e z 1 e r S. 358ff.;Komm. (bes. Vo igtländer) zu V.G. § 28; Verb, des XXV. D.J.T. II 14711'., 183ff

66 Die Vereinbarung hat absolute Wirkung. Sie kann auch den Fall derVeräufserung des Verlagsgeschäfts im ganzen einbeziehen; Allfeld, Bern. 4zu § 28, Riezler S. 359; a. M. Köhler S. 263.