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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
des untergangenen fordern, wenn er sich zu dessen kostenfreierLieferung im angemessener Frist erbietet. Diese Rechte kann jederTeil auch geltend machen, wenn der andere Teil den Untergangdes Werkes verschuldet 70 .
3. Tod. Der Tod des Verlegers läfst den Bestand des Ver-trages unberührt; seine Rechte und Pflichten gehen auf seine Erbenüber. Dagegen erlischt der Vertrag, wenn der Verfasser vor derVollendung des Werkes stirbt. Denn die von ihm versprochenehöchstpersönliche Leistung ist infolge eines von ihm nicht zu ver-tretenden Umstandes unmöglich geworden. Seine Erben sind wederverpflichtet noch berechtigt, das Werk zu vollenden, haben aberauch keinen Anspruch auf die Gegenleistung. War jedoch ein Teildes Werkes bereits an den Verleger abgeliefert und somit vomVerfasser als verlagsfähig anerkannt, so hat der Verleger dasRecht, hinsichtlich dieses Teils durch eine den Erben gegenüberabzugebende Erklärung den Vertrag aufrechtzuerhalten. Gebrauchter dieses Recht nicht oder verliert er es durch Nichtausübung ineiner ihm von den Erben gesetzten angemessenen Frist, so erlischtauch in diesem Falle der ganze Vertrag. Die Vollendung desWerkes durch einen Anderen kann, wenn nicht im Vertrage Ab-weichendes bestimmt ist, weder vom Verleger den Erben noch denErben vom Verleger aufgedrängt werden 71 .
4. Rücktritts rechte. Das Gesetz erkennt beim Verlags-vertrage besondere Rücktrittsgründe an. Zum Teil freilich unter-stellt es dabei dem Begriff des Rücktritts auch eine blofs für dieZukunft wirkende Aufhebung, die in Wahrheit die Natur einerfristlosen Kündigung hat 71 a . Für die gesetzlichen Rücktrittsrechtegelten analoge Regeln, wie für ein vertragsmäi'siges Rücktritts-recht 72 . Erfolgt aber der Rücktritt auf Grund des Gesetzes oder
70 V.G. § 33. — Vgl. dazu Schweiz. O.R. a. 390 (387).
71 V.G. § 34. — Analoges gilt, wenn die Vollendung des Werkes infolgeeines sonstigen vom Verfasser nicht zu vertretenden Umstandes(z.B. Erkrankung)unmöglich wird.
71 a Vgl. meine Abh. über dauernde Schuldv. S. 390 Anm. 59. Der vonElster, Arcli. f. b. R. XLII 220ff., dem Ges. gemachte Vorwurf, dafs er Rück-tritt und Kündigung vermenge, ist nicht unbegründet. In der Tat hat der Rück-tritt aus § 17 (oben S. 759 Anm. 51) stets, der aus § 38 (unten Anm. 73) im Zweifeldie Natur einer fristlosen Kündigung. Wenn Elster a. a. 0. meint, dafs um-gekehrt die Kündigung aus § 18 (oben S. 759 Anm. 52) in Wahrheit Rücktrittsei, so läfst sich hier wohl mit dem Begriff der Kündigung auskommen.
72 Vgl. § 37 mit Verweisung auf B.G.B. § 346—356. Doch haftet, wennder Rücktritt wegen eines vom anderen Teil nicht zu vertretenden Umstandes