§ 205. Verlags vertrag.
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legers tritt aber ein, wenn eine Vergütung vereinbart oder alsstillschweigend vereinbart anzusehen ist; sie besteht, wenn über ihreHöhe nichts bestimmt ist, in einer angemessenen Vergütung inGeld 07 . Das Honorar wird nach der gesetzlichen Regel bei derAblieferung des Werkes, jedoch im Falle der Bemessung nachDruckbogen oder unbestimmter Höhe erst nach der Vervielfältigungdes Werkes fällig 58 . Bestimmt sich die Vergütung nach dem Ab-sätze, so hat der Verleger dem Verfasser jährlich Rechnung zulegen und, soweit es zur Prüfung erforderlich ist, die Einsichtseiner Geschäftsbücher zu gestatten 59 .
5. Der Verleger ist zur Lieferung von Exemplaren anden Verfasser verpflichtet. Mangels anderer Abrede schuldet erihm eine gesetzlich bestimmte Anzahl von Freiexemplaren oder beiBeiträgen für ein Sammelwerk von Sonderabzügen 60 . Überdiesaber mufs er ihm auf Verlangen Exemplare zu dem niedrigstenPreise, für den er das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschäftesabgibt, also zum sog. „Buchhändler-Nettopreise“, überlassen 61 .Beide Verpflichtungen fallen bei Zeitungsbeiträgen weg 62 .
die einzelnen Mitarbeiter aber ein Honorar ausbedingt. Darin liegt dann zu-gleich ein Vertragsschlufs zugunsten Dritter.
67 V.G. § 22. So auch, wenn über das Honorar für eine neue Auflage,zu der der Verleger berechtigt ist, die in Aussicht genommene Vereinbarungnicht zustande kommt; R.Ger. LX Nr. 40. — Vgl. Schweiz. O.R. a. 380 1-2 (383).
58 V.G. § 23. Ebenso Sachs. Gb. § 1143. Anders Schweiz. O.R. a. 389 1 (385).
59 V.G. § 24. Dies gilt namentlich auch, wenn dem Verfasser ein Anteilam Reingewinn zugesagt ist. Über die Berechnung der Gemeinunkosten indiesem Falle vgl. R.Ger. LXXXI Nr. 53. Über den Unterschied zwischen blofserAbhängigmachung der Vergütung vom Absatz, Beteiligung am Gewinn undBeteiligung an Gewinn und Verlust handeln eingehend Dadelsen, Arch. f.b. R. XL 357 ff., u. Elster, ebd. XLII 208 ff. — Vgl. Schweiz. O.R. a. 389 2 (386).
60 V.G. § 25. Die Zahl beträgt bei Werken der Literatur je ein Frei-exemplar auf 100 Abzüge, jedoch im ganzen nicht unter 5 und nicht über 15;dazu auf Verlangen noch ein Exemplar in Aushängebogen. Bei Werken der Ton-kunst ist die übliche Zahl zu liefern. — Das neue Schweiz. O.R. a. 389 3 begnügtsich überhaupt mit der Gewährung eines Anspruchs auf die „übliche Zahl“.
61 V.G. § 26. Streitig ist, ob der Verfasser beliebig viele Exemplare ver-langen kann. Man wird mit dem R.Ger. b. Seuff. LXI Nr. 83 annehmen müssen,dafs sein Recht insoweit unbegrenzt ist, als er die Exemplare nicht gewerbs-mäfsig verbreiten, sondern für sich gebrauchen, verschenken oder auch anZuhörer, Vereinsmitglieder usw. zum Buchhändlerpreise abgeben will. Dagegenverstöfst es gegen den Sinn des Verlagsvertrages, wenn man dem Verfasserdas Recht zum Erwerbe beliebig vieler Exemplare behufs gewerbsmäfsigerVerbreitung zubilligt.
62 V.G. § 46. Auch die Lieferung eines Belegexemplars ist freiwillig.