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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
zu einem periodischen Sammelwerk, so steht dem Verfasser einAnspruch auf Vervielfältigung und Verbreitung oder auf Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung überhaupt nur zu, wenn der Verlegerihm das Erscheinen in einem bestimmten Zeitpunkt versprochenhat; andernfalls kann der Verfasser nur, wenn der Beitrag nichtbinnen Jahresfrist nach der Ablieferung veröffentlicht wird, dasVertragsverhältnis unbeschadet seines Vergütungsansprucheskündigen 63 .
Zu der vom Verleger geschuldeten Arbeitsleistung gehört dieSorge für die Korrektur. Er hat dem Verfasser einen Korrektur-abzug zur Durchsicht vorzulegen und darf die Vervielfältigung erstvornehmen, wenn der Verfasser den Abzug genehmigt oder in an-gemessener Frist nicht beanstandet hat. Eine Verpflichtung desVerfassers zur Hilfsleistung bei der Korrektur besteht nach dergesetzlichen Regel nicht 54 .
Den Ladenpreis, zu dem die Verbreitung erfolgt, hat derVerleger zu bestimmen, darf aber den einmal festgesetzten Laden-preis nicht ohne Zustimmung des Verfassers erhöhen und insoweit,als dadurch berechtigte Interessen des Verfassers (z. B. ein ihmzustehender Anspruch auf Gewinnanteil oder auch ein ideales Inter-esse) verletzt würden, auch nicht ermäfsigen. Gegen eine über-mäfsig hohe Preisbemessung gewährt das Gesetz keinen Schutz.Allein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben darf der Ver-leger jedenfalls den Preis nicht so hoch bestimmen, dafs dadurchder ausreichende Absatz gehindert wird. Im übrigen ist der Ver-laggeber darauf angewiesen, durch besondere Abrede eine an-gemessene Preisbestimmung zu sichern BS .
4. Der Verleger kann zur Entrichtung einer Vergütungverpflichtet sein. Wesentlich ist dies nicht; es kann das Gegen-teil bedungen oder sogar die Leistung eines Zuschusses seitens desVerlaggebers vereinbart werden 86 . Die Verpflichtung des Ver-
Bl! V.G. § 45. Hiev hat also (lie Vervielfältigungs- und Verbreitungspflichtdes Verlegers die Natur einer unvollkommenen Verbindlichkeit; das Kündigungs-recht tritt an Stelle des durch § 326 B.G.B. gewährten Rücktrittsrechtes.
84 V.G. § 20. — Für Beiträge zu einem periodischen Sammelwerk fälltdie Verpflichtung zur Vorlegung eines Korrekturabzuges weg; § 43 S. 2.
65 Vgl. V.G. § 21. Ausdrücklich untersagt wird eine übermäfsige Preis-forderung durch Sächs. Gb. § 1141, Schweiz. O.R. a. 384 (379) 2 .
66 Der Zuschufs kann unbedingt oder für den Fall eines geringen Ab-satzes zu zahlen sein. Bei gröfseren wissenschaftlichen Unternehmungen kommtes vor, dafs eine den Verlagsvertrag schliefsende juristische Person (Akademie,gelehrte Gesellschaft, Staat oder Gemeinde) einen Zuschufs verspricht, für