§ 205. Verlagsvertrag.
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versagen kann. So z. B. die Verbesserung von orthographischenoder grammatikalischen Fehlern oder von offensichtlichen Irrtümern.Dafs die Änderung unwesentlich, der Zusatz oder die Kürzung ge-ringfügig ist, genügt nicht, um sie zulässig zu machen 47 . Einweitergehendes Änderungsrecht, gebührt dem Verleger an anonymenBeiträgen zu periodischen Sammelwerken 48 .
3. Der Verleger ist zur Vervielfältigung und Ver-breitung verpflichtet. Dabei hat er in der zweckentsprechen-den und üblichen Weise zu verfahren. Form und Ausstattung hater seinerseits nach Treu und Glauben zu bestimmen 49 . Er inufsdie Arbeit rechtzeitig beginnen und vollenden 60 . Hinsichtlich derZahl der herzustellenden Exemplare deckt sich der Umfang seinerPflicht mit dem Umfang seines Rechts. Nach der Herstellung hater rechtzeitig dafür zu sorgen, dafs der Bestand nicht vergriffenwird, ist aber nicht verpflichtet, von dem etwaigen Recht einerneuen Auflage Gebrauch zu machen. Doch kann der Verfasser,wenn der Verleger die Veranstaltung einer neuen Auflage ver-weigert oder binnen einer ihm dazu gesetzten angemessenen Fristnicht unternimmt, vom Vertrage zurücktreten 51 .
Von der Verpflichtung zur Vervielfältigung und Verbreitungkann sich der Verleger in bestimmten Fällen wegen veränderterUmstände befreien. Er kann das Vertragsverhältnis kündigen,wenn nach dem Abschlufs des Vertrages der Zweck, dem das Werkdienen sollte, wegfällt, weil z. B. eine brennende Tagesfrage un-vermutet gelöst wird, eine neue Entdeckung das Werk entwertet,die in Aussicht genommene Feier unterbleibt , das zu erläuterndeGesetz im letzten Augenblick scheitert usw., oder wenn ein Sammel-werk, für das das Werk als Beitrag bestimmt war, überhaupt nichterscheint. Doch mufs er in diesen Fällen gleichwohl die verein-barte Vergütung entrichten 62 . Handelt es sich um einen Beitrag
47 V.G. § 13 (übereinstimmend mit U.G. § 9). Vgl. Schweiz. O.lt. a. 384(378) 1 .
48 V.G. § 44. Hier kann er die bei Sammelwerken derselben Art üblichenFassungsänderungen vornehmen. So namentlich bei Zeitungen. Er kann daherunter Umständen auch streichen, umstellen, Fremdwörter tilgen, allzu kräftigeAusdrücke mildern usw.
49 V.G. § 14 (unter Beobachtung der im Verlagshandel herrschendenÜbung und mit Rücksicht auf Zweck und Inhalt des Werkes).
60 Über den Beginn der Vervielfältigung bestimmt V.G. § 15 Näheres.
61 V.G. § 16—17. Darüber, dafs der „Rücktritt“ aus § 17 in Wahrheit die Naturder Kündigung hat, vgl. unten S. 764 Anm. 71 a . Vgl. Schweiz. O.R. a. 383 3 (380).
52 V.G. § 18. Bei der neuen Auflage eines Sammelwerkes kann er imEinverständnisse mit dem Herausgeber einzelne Beiträge ohne Entschädigungweglassen oder durch andere ersetzen; § 19.