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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Frist zu liefern. Die Frist richtet sich zunächst nach dem Zweckedes Werkes (z. B. bei einer Festschrift, der Besprechung einerTagesfrage oder eines Gesetzentwurfes). Im übrigen nach der demVerfasser zuzumutenden Arbeitsleistung, wobei anderweitige Tätig-keit (z. B. die Berufserfüllung eines Beamten, die Lehrtätigkeiteines Professors, die Wirksamkeit in einem gewerblichen Haupt-beruf) nur dann aufser Betracht bleibt, wenn sie der Verleger beimVertragsschlufs weder kannte noch kennen mußte 44 .
4. Der Verlaggeber darf an dem in Verlag gegebenen Werkekeine Änderungen vornehmen, die ein berechtigtesInteresse des Verlegers verletzen (z. B. dem Werke einenganz anderen Charakter, eine veränderte politische oder religiöseRichtung, eiuen übermäfsig erweiterten Umfang geben). Imübrigen ist er bis zur Vollendung der Vervielfältigung zu Ände-rungen (z. B. Berichtigungen, Ergänzungen, Nachträgen, Streich-ungen) befugt und kann sie auch durch einen Dritten vornehmenlassen (so namentlich der Erbe); vor Veranstaltung einer neuenAuflage hat ihm der Verleger zu solchen Änderungen Gelegenheitzu geben. Nimmt er jedoch nach Beginn der VervielfältigungÄnderungen vor, die das übliche Mafs überschreiten, so mufs erdie Kosten ersetzen, es müfste denn die Änderung durch inzwischeneingetretene Umstände (z. B. Erscheinen eines neuen Buches, Be-kanntwerden einer neuen Entdeckung, Wandel der Gesetzgebung,Eintritt eines politischen Ereignisses) gerechtfertigt werden 46 .
V. Verpflichtungen des Verlegers.
1. Der Verleger mufs jede ihm nicht gestattete Ver-vielfältigung und Verbreitung unterlassen. So darf erdas Einzel werk nicht in ein Sammelwerk aufnehmen und den Bei-trag nicht als Sonderwerk herausgeben, nicht zu viele Abzüge her-steilen, keine neue Auflage veranstalten usw. 46 .
2. Er mufs sieh ferner jedes Eingriffes in den innerenBestand des Geisteswerkes enthalten. Er darf daher andem Werke Zusätze, Kürzungen oder sonstige Änderungen nichtvornehmen. Dies gilt auch für die Bezeichnung des Urhebers,mithin auch für die Wahrung verabredeter Anonymität, sowie fürden Titel des Werkes. Zulässig sind nur solche Änderungen, fürdie der Verfasser seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht
44 V.G. § 10—11.
46 V.G. § 12. Vgl. Schweiz. O.R. a. 385 (379).
46 Vgl. oben S. 755 Anm. 30—32 und über die mit der Vertragsverletzungkonkurrierende Urheberrechtsverletzung S. 756 Anm. 38.