§ 205. Verlags vertrag.
757
rechts in der Person des Urhebers entsteht und erst mit der Über-gabe des körperlichen Substrats abgezweigt und auf den Verlegerübertragen wird 40 .
Das Verlagsrecht erlischt mit der Beendigung des Vertrags-verhältnisses 41 . Dann fällt es in das Urheberrecht zurück. Eserlischt aber aufserdem stets mit dem Untergange des Urheber-rechts, da es als abgeleitetes Recht sein Stammrecht nicht über-leben kann.
Die Verpflichtung zur Verschaffung des Verlagsrechts fälltweg, wenn den Gegenstand des Verlagsvertrages ein gemein-freies Werk bilden soll. Der Verlaggeber hat sich aber bis zumAblaufe von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Werksder eignen Vervielfältigung und Verbreitung in gleicher Weise zuenthalten, als wenn an dem Werke ein Urheberrecht bestände, undhaftet nach den Regeln über Gewährleistung wegen eines Mangelsim Recht, wenn er arglistig verschweigt, dafs das Werk bereitsanderweit in Verlag gegeben oder veröffentlicht ist 42 .
An Beiträgen zu periodischen Sammelwerken (Zeitungen,Zeitschriften usw.) braucht der Verfasser auch dann, wenn durchdie Annahme zur Veröffentlichung ein Verlagsvertrag zustandegekommen ist, dem Verleger ein Verlagsrecht überhaupt nur zugewähren, falls sich aus den Umständen ergibt, daß er dazu ver-pflichtet sein soll 43 .
3. Der Verlaggeber ist zur Ablieferung des Werkes ineiner die Vervielfältigung ermöglichenden Verkörperung verpflichtet.Er mufs also ein druckfertiges und für den durchschnittlichen Setzerlesbares Manuskript, eine Partitur oder auch ein früheres Druck-exemplar dem Verleger übergeben. Das vollendete Werk hat erim Zweifel sofort, das erst herzustellende Werk in angemessener
40 Die positivrechtliehe Bestimmung des § 9 1 ist indes nicht zwingendes,sondern nachgiebiges Recht. Möglich ist auch die Vorausabtretung eineskünftigen Urheberrechts und daher die Abrede, dafs das Verlagsrecht in derPerson des Verlegers entstehen soll. Vgl. Ri e zl e r S. 89. A. M. Köhler S. 281.
41 V.G. § 9'. Es ist ja von vornherein ein nur mit dieser Lebensdauerbegründetes Gegenstandsrecht.
42 V.G. § 39. Gleich jedem Dritten kann auch der Verleger das Werkneu herausgeben; eine abweichende Vereinbarung ist aber möglich und istnamentlich in einer Vertragsabrede zu finden, nach der die Herstellung neuerAuflagen oder weiterer Abzüge von der Zahlung einer besonderen Vergütungabhängig sein soll; § 40.
43 V.G. § 41—42; oben Anm. 22 u. 28. Hat er ein Verlagsrecht zu ge-währen, so ist dieses mangels anderer Abrede sehr kurz befristet.