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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

mehr den urheberrechtlichen Schutz. Dieser Schutz steht ihmnicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber dem Urheberselbst zu 30 . Immer aber erstreckt sich das Verlagsrecht nur aufden übertragenen urheberrechtlichen Machtbereich in seiner inhalt-lichen, zeitlichen und möglicherweise auch räumlichen Begrenzung 87 .Überschreitet der Verleger die dem Verlagsrecht gezogenenSchranken, so begeht er seinerseits eine Urheberrechtsverletzung 38 .

Zur Verschaffung des Verlagsrechts ist der Verlaggeber demVerleger schuldrechtlich verpflichtet. Es verhält sich da-mit ähnlich, wie mit der Eigentumsverschaffungspflicht des Ver-käufers. Kann er das Verlagsrecht nicht oder nicht im gehörigenUmfange verschaffen, so haftet er aus dem Schuldvertrage für Ge-währleistung wegen Mängel im Recht 39 . Dagegen erfolgt dieRechtsverschaflüng selbst durch ein besonderes gegenstandsrecht-]iclies Verfügungsgeschäft, das sich nach den für die Übertragungvon Urheberrecht geltenden Grundsätzen bestimmt. Da zur Urheber-rechtsabtretung an sich Vertragsschlufs genügt (B.G.B. § 413),kann der Verlagsvertrag zugleich die Übertragung des AVrlags-rechts vollziehen. Allein nach der im deutschen Verlagsgesetz(§ 9 1 ) aufgestellten gesetzlichen Regel entsteht das Verlagsrechterst mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger. Der Über-gang des Gegenstandsrechtes ist also an den Realakt der Über-gabe eines körperlichen Substrates des Geisteswerkes (der Hand-schrift, der Partitur usw.) geknüpft. Daraus ergibt sich, dafs beimVerlagsvertrage über ein künftiges Werk das Verlagsrecht zunächstmit der Fertigstellung des Werkes als Bestandteil des Urheber-

36 V.G. § 9 2 ; oben Bel. I 810 (die dort in Aura. 23 erwähnte abweichendeBestimmung des österr. Entw. ist nicht Gesetz geworden). Ist der Inhaberdes Urheberrechts zugleich Verlaggeber, so konkurriert, wenn er das Urheber-recht verlagsrechtswidrig ausübt, die Urheberrechtsverletzung mit Vertrags-verletzung. Dagegen begeht er blofse Urheberrechtsverletzung, wenn er selbstnicht kontrahiert, sondern nur einem anderen Verlaggeber die Verlagsrechts-einräumung gestattet hat (z. B. dem Herausgeber eines Sammelwerkes an seinemBeitrage). Umgekehrt kann vor Verschaffung des Verlagsrechts dem Verlag-geber immer nur Vertragsverletzung zur Last fallen.

37 Über räumlich geteiltes Verlagsrecht vgl. Kollier S. 267, RiezlerS. 355.

38 Oben Bd. 1 809810. Regelmäßig in Konkurrenz mit Vertragsverletzung.

39 So, wenn er kein Urheberrecht hat, weil er das Werk abgeschriebenhat, oder wenn er das Werk schon anderweit in Verlag gegeben hat oder wenner ein Verlagsrecht an einem fremden Werke, dessen Urheber die Abtretungverweigert, zugesagt hat oder wenn er ein Werk, das sich als gemeinfreiherausstellt, als geschützt in Verlag gibt.