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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 205. Verlagsvertrag.

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hebel-rechtlichen Befugnisse eingreift, Die Verwertung eines Einzel-werkes für eine Gesamtausgabe oder ein Sammelwerk, sowie vonTeilen einer Gesamtausgabe oder eines Sammelwerkes für eineSonderausgabe braucht er nicht zu dulden 30 . Mangels anderer Ab-rede ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt; im Falleder Einräumung des Rechtes zu mehreren Auflagen gelten imZweifel für jede neue Auflage dieselben Bestimmungen, die für dievorhergehende Auflage vereinbart sind 31 . Ist über die Höhe derAuflage nichts festgesetzt, so beträgt sie tausend Exemplare 32 .

2. Der Verlaggeber hat dem Verleger das Verlagsrecht,somit das ausschliefsliche Recht der Vervielfältigung und Ver-breitung, zu verschaffen 33 . Der Umfang des Verlagsrechts wirddurch den gesetzlichen oder vereinbarten Umfang der schuldrecht-lichen Unterlassungs- und Gestattungspflicht bestimmt 34 . Mit demYerlagsrechte erlangt der Verleger ein unmittelbares Herrschafts-recht am Geisteswerke und die Befugnis, Anderen die Vornahmevon Eingriffshandlungen zu untersagen 35 . Er geniefst daher nun-

30 V.G. § 4. Nur soweit eine solche Verwertung auch während der Dauerdes Urheberrechts Jedermann freistelit (Lit.U.G. § 1921), ist sie auch demVerleger gestattet.

31 V.G. § 5 1 . Anders Preufs. L.R. 1, 11 § 1013 ff. Übereinstimmend schonSachs. Gb. § 1142, 1149. Ebenso Schweiz. O.R, a. 383 1-2 (377), 388 3 (384).

32 V.G. § 5 2 . Bestimmt der Verleger vor Beginn der Vervielfältigung dieAuflage dem Verlaggeber gegenüber niedriger, so ist er auch nur berechtigt,die angegebene geringere Zahl von Abzügen herzustellen. Nicht eingerechnetwerden die üblichen Zuschufsexemplare, die aber nur zum Ersatz oder zurErgänzung beschädigter Abzüge verwendet werden dürfen, und die Frei-exemplare bis zum zwanzigsten Teil der zulässigen Abzüge (§ 6). Gehen Ab-züge beim Verleger unter, so darf er sie durch andere ersetzen, hat abervorher dem Verlaggeber Anzeige zu erstatten (§ 7). Bei periodischen Sammel-werken ist der Verleger dem Verfasser eines Beitrags gegenüber in der Zahlder Abzüge nicht beschränkt (§ 43).

33 V.G. § 8. Vgl. Preufs. L.R. I, 11 § 996; Schweiz. O.R. a. 381 (373374).

34 Doch gilt dies nur,soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderesergibt. Durch Vertrag kann also das Verlagsrecht weiter oder enger bestimmtwerden. So kann der Verfasser dem Verleger ein Verbietungsrecht gegen dieVervielfältigung und Verbreitung von Übersetzungen gewähren, ohne ihm einUbersetzungsrecht einzuräumen. Er kann umgekehrt ihm die Übersetzunggestatten, ohne ihm ein Verbietungsrecht gegen andere Übersetzungen zu-zusichern.

36 Das Ausschliefsungsreclit erstreckt sich weiter als das eigne positiveHerrschaftsrecht. So z. B. auf die dem Verleger selbst verwehrte Verviel-fältigung und Verbreitung von Teilen, Auszügen oder Bearbeitungen. Vgl.Köhler S. 276ff., Riezler S. 354ff.

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