754 Zweites Kapitel. Schuklverliältnisse aus Rechtsgeschäften.
heberrecht enthaltenen ausschliefslichen Vervielfältigungs- undYerbreitungsrechtes Dritten verboten sind 26 . Im Zweifel jedochverbleibt ihm das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht fürÜbersetzungen, für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischeroder eines Bühnenwerltes in erzählender Form, für die selbständigeBearbeitung eines Werkes der Tonkunst, für die Benutzung desWerkes zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe für das Gehör(z. B. durch Phonographen oder Musikwerke) und für die bild-liche Wiedergabe des Inhalts im Wege der Kinematographie odereines ähnlichen Verfahrens 20 . Auch ist er nach Ablauf von zwanzigJahren seit dem Schlüsse des Erscheinensjahres zur Vervielfälti-gung und Verbreitung in einer Gesamtausgabe, bei unentgeltlichenBeiträgen zu einem Sammelwerke schon nach einem Jahre zu be-liebiger anderweitiger Verwertung befugt 27 . Beiträge für eineZeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammel-werk darf der Verfasser jederzeit auch anderweit vervielfältigenund verbreiten, wenn nicht aus den Umständen erhellt, dafs derVerleger ein ausschliefsliches Recht erwerben sollte; ist aber letz-teres der Fall, so ist dem Verfasser gleichwohl die anderweitigeVerwendung nach Ablauf eines Jahres, bei einem Zeitungsbeitragsogar alsbald nach dem Erscheinen gestattet 28 . Die urheberrecht-liche Befugnis zur Wiedergabe des Werkes durch Aufführung oderVortrag bildet überhaupt nicht den Gegenstand von Verlagsver-trägen 29 .
Die Gestattungspflicht des Verlaggebers erstreckt sichauf die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, insoweit sienicht in die ihm gesetzlich oder vertragsmäfsig vorbehaltenen ur-
26 V.G. § 2 1 . Dies gilt auch für solche Handlungen, die der Verlegerebenfalls nicht vornehmen darf, wie z. B. die Herausgabe eines Auszuges odereiner unselbständigen Bearbeitung oder die Vervielfältigung von Teilen desWerkes.
26 V.G. § 2 2 in der Fassung der Novelle v. 1910.
27 V.G. § 2 3 u. §3. — Die Bestimmung wirkt, da sie wegbedungen werdenkann, auf ältere Verträge nicht zurück; vgl. R.Ger. LIV Nr. 112 (Anwendungvon § 1140 Säclis. Gl).).
28 V.G. § 42. Auf Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit des Beitragskommt hier nichts an. — Das U.G. v. 1870 § 10 hatte eine zweijährige Frist.
29 Somit mufs der Verleger das Aufführungsrecht an einem in Verlaggenommenen Bühnenwerk oder musikalischen Werk durch besonderen Vertragerwerben, der aber natürlich mit dem Verlagsvertrage verbunden werden kann.Dagegen fällt die Wegbedingung der dem Verfasser im V.G. § 2—3 u. § 42vorbehaltenen Vervielfältigungs- und Verbreitungsbefugnisse in den Rahmendes Verlagsvertrages und erweitert den Inhalt des Verlagsrechts.