§ 205. Verlags vertrag. 753
zu. so inuls er es in dem zur Verschaffung des vollen Verlagsrechtserforderlichen Umfange auf den Verleger übertragen 21 .
Unter den Begriff des Verlagsvertrages fallen endlich auchnicht reine R echts ü hertragungsvertrage, vermöge derenein Urheber einem Verleger an seinem Geisteswerk ein Verlags-recht einräumt, ohne ihm eine Verlagspflicht aufzuerlegen 22 .
III. Abschlufs. Der Verlagsvertrag ist formfrei. Dochbildet bei erheblicheren Verträgen schriftliche Abfassung die Regel 28 .Den Gegenstand kann, wie schon bemerkt ist, ein schon vorhandenesoder ein erst zu schaffendes Geisteswerk bilden. Nur ist ein Ver-trag, durch den Jemand im Voraus für alle seine künftigen Werkeoder eine ganze Gattung derselben das Verlagsrecht zusagt, alsnichtig anzusehen 24 .
IV. Verpflichtungen des Verlaggebers.
1. Der Verlaggeber ist verpflichtet, die Vervielfältigungund Verbreitung des Geistes werk es dem Verleger zu gestatten,seinerseits aber zu unterlassen. Über den Umfang dieser Ver-pflichtung entscheidet die Vereinbarung. In Ermangelung einersolchen gelten gesetzliche Regeln.
Die Unterlassungspflicht des Verlaggebers erstrecktsich im allgemeinen auf alle Handlungen, die kraft des im Ur-
stets ein originäres Verlagsrecht (also das Urheberrecht) erwirbt; das Schweiz.O.R. sagt ausdrücklich: „Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu.“Dies ist aber keineswegs notwendig der Fall.
21 Insoweit sind die Regeln über den Verlagsvertrag anwendbar. In dienicht zum Inhalt des Verlagsrechts gehörigen urheberrechtlichen Befugnissedarf der Verleger auch hier nicht eingreifen.
22 Der Inhaber eines Urheberrechts kann natürlich stets das Werk einemVerleger zu beliebiger Verwertung überlassen. Bedingt er sich einen Preisdafür aus, so liegt ein Rechtskauf vor. Auch unentgeltliche Überlassung be-gegnet. Hierher gehört z. B. die Lieferung von Beiträgen an eine Zeitungoder Zeitschrift unter Anheimstellen des Abdrucks. Dann sind die Vorschriftender §§ 41 ff. des V.G. unanwendbar; K. Lehmann § 196 Anm. l c ; a. M. A Il-feld, Kuhlenbeck, E. Müller zu § 4L
23 Das Preufs. A.L.R. § 998 forderte Schriftform.
24 Oben Bd. I 806; Köhler, U.R. §60 1; Cosack § 109 a. E. Einesolche Bindung der Persönlichkeit enthält eine unzulässige Selbstentäufserungund verstöfst gegen § 138 B.G.B. Dies gilt auch, wenn dem Verleger nur einVorrecht auf den Verlag aller künftigen Werke eingeräumt ist. A. M. R.Ger.LXXIX Nr. 35 S. 156 ff. Doch will das R.Ger. wenigstens ein Kündigungs-recht aus wichtigem Grunde nach Analogie des § 626 B.G.B. gewähren; eshätte daun auch § 624 heranziehen und jedenfalls die lebenslängliche Bindungausschliefsen müssen. — Das Österr. U.G. § 16 Abs. 3 statuiert ein unverzicht-bares Kündigungsrecht mit einjähriger Frist.
Binding, Handbuch. II. 3. III.: Gierke, Deutsches Privatrecht. III.
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