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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
752
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752 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

sich beim Kommissionsverlage, bei dem der Verleger dieVervielfältigung und Verbreitung zwar in eignem Namen, aber fürRechnung des Verfassers zu besorgen verspricht und demgemäfsein Kommissionsgeschäft schliefst 16 . Ebenso ist es kein Verlags-vertrag, wenn ein Verleger für ein vom Verfasser im Selbst-verläge herausgegebenes Werk einen Teil der Verlegerarbeit,z. B. die Vervielfältigung eines Werkes, das der Verfasser selbstverbreiten will, oder die Verbreitung eines vom Verfasser verviel-fältigten Werkes, gegen Entgelt übernimmt 17 . Derartige Ver-träge sind von vornherein nicht auf die Verschaffung eines Ver-lagsrechtes angelegt und lassen das Urheberrecht unberührt.

Umgekehrt liegt ein einseitiger Arbeitsvertrag des Verfassers,kein Verlagsvertrag vor, wenn Jemand sich dem Verleger gegen-über zu bl ofser literarischer oder künstlerischer Mit-arbeit an einem zu verlegenden Geisteswerke verpflichtet 1S . Indiesem Falle finden, wenn eine Vergütung zugesagt ist, die Vor-schriften über den Werkvertrag oder auch bei ständiger Anstellungzur Hilfsarbeit über den Dienstvertrag, bei etwaiger unentgeltlicherLeistung die Vorschriften über den Auftrag Anwendung. EinenAnspruch auf Vervielfältigung und Verbreitung erlangt der Ver-fasser nicht. So verhält es sich im Zweifel, wenn der Verlegerdas Werk unter genauer Bestimmung des Inhaltes und der Artund Weise der Behandlung beim Verfasser bestellt oder wenn essich nur um Mitarbeit an einem enzyklopädischen Unternehmenoder um Hilfs- und Nebenarbeiten für das Werk eines Anderenoder für ein Sammelwerk handelt 19 . Ob und inwieweit der Ver-fasser trotzdem au seinem Werke oder Beitrage ein Urheberrechterwirbt, hängt davon ab, ob und inwieweit auf seiner Seite eineeigne geistige Schöpfung vorliegt 20 . Steht ihm ein Urheberrecht

16 Vgl. Köhler, U.R. § 62, Riezler S. 322, Gar eis § 59 V, Cosack§ 108 Iba, K. Lehmann § 196 Anm. 2.

17 Über Selbstverlag vgl. Gareis § 59 VII, Dernburg VI § 46 II;R.Ger. V Nr. 15.

13 Vgl. Ivobler § 64 (Hilfsarbeits vertrag), Riezler S. 321 ff., Gar eis§ 59 VI (Literarische einseitige Werkverträge).

19 V.G. § 47. Doch ist zu beachten, dafs nurim Zweifel der Bestellerzur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet ist, oft aber (insbesondeiebei der Mitarbeit für enzyklopädische Werke) das Gegenteil vereinbart wirdoder als vereinbart gelten mufs und dann ein Verlagsvertrag vorliegt. Vgl.A. Elster, Jahrb. f. D. LXVI 116 ff. Verwandte Bestimmungen in Preufs.A.L.R. I, 11 § 10211022, Ost. Gb. § 1170, Schweiz. O.R. a. 393 (früher 391).

20 Das Preufs. L.R. u. das Öst. Gb. geben davon aus, dafs der Verleger