§ 205. Verlagsvertrag.
751
nur aus dem Zusammenhänge des Schuldinhaltes mit ddr Spaltungdes Urheberrechts am Geisteswerk begriffen werden. Der Inhaberdes Urheberrechts will durch den Verlagsvertrag die Vervielfälti-gung und Verbreitung des Geisteswerkes erzielen, damit dessenwissenschaftlicher, künstlerischer oder technischer Ideengehalt fürAndere zugänglich und nutzbar werde. Er will es also in be-stimmten Umfange zum Gemeingut machen. Allein er behält sichsein durch geistige Schöpfung erworbenes Persönlichkeitsrecht vorund will sich ideelle und je nachdem auch materielle Vorteile ausdessen Entfaltung sichern. Zu diesem Behufe überträgt er demVerleger das Verlagsrecht als eignes ausschliefsliches Recht miturheberrechtlichem Inhalt und verpflichtet ihn zugleich unter be-stimmten Bedingungen zur Verwirklichung des beabsichtigten Er-folges durch Arbeit. Der Verleger will das Geisteswerk durchdie Herstellung und Verwertung von Vervielfältigungsexemplarenfür sich nutzbar machen. Zu diesem Behufe verpflichtet er denanderen Teil zur Überlassung einer geeigneten Verkörperung desGeisteswerkes und, wenn dieses noch nicht fertig vorliegt, zu dererforderlichen Arbeitsleistung, erwirbt aber zugleich unter be-stimmten Bedingungen das ihn zur Verwertung des Geisteswerkesin den Stand setzende urheberrechtliche Verlagsrecht. Auf derso zugrunde gelegten Zerlegung der urheberrechtlichen Befugnisseberuht das diesem Schuldvertrage immanente personenrechtlicheElement. Der Verlagsvertrag fordert gegenseitiges persönlichesVertrauen. Der Urheber vertraut dem Verleger sein Persönlich-keitsgüt an, der Verleger traut dem inneren Werte und der äufse-ren Verwertbarkeit der fremden geistigen Schöpfung. Für denUrheber hängt von der Persönlichkeit des Verlegers, von dessenTätigkeit, Ruf und Gewissenhaftigkeit, für den Verleger von derPersönlichkeit des Urhebers, von dessen Befähigung, Namen undKraftanspannuug in erheblichem Umfange die Erreichung des be-absichtigten Erfolges ab. Es handelt sich zuletzt auf beiden Seitenum eine Fülle nicht erzwingbarer Verpflichtungen, die in einergegenseitigen Treupflicht zusammenlaufen.
4. Sonstige Verlagsgeschäfte. Der Verlagsvertrag istdas wichtigste, aber nicht das einzige Verlagsgeschäft. AndereVerlagsgeschäfte dürfen seinem Begriff und Recht nicht unterstelltwerden.
Kein Verlagsvertrag, sondern ein gewöhnlicher Werkvertragliegt vor, wenn der Verleger sich nur zur Herbeiführung einesArbeitserfolges für den Urheber verpflichtet. So verhält es