Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
750
Einzelbild herunterladen
 

750

Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

man auch von einem Kauf, wobei dann die Arbeitspflicht des Ver-legers noch stärker zurücktrat. Demgegenüber betonte Köhlerzutreffend die Verflechtung des dem Verleger eingeräumten Ge-brauchsrechtes mit der Gebrauchspflicht; er zog zur Erklärungdie an sicli nicht unpassende, aber doch sehr fernliegende und nurteilweise verwertbare Analogie der lehnrechtlichen Eigentumsteilungheran und verglich das Verlagsrecht mit dem mit Pflichten durch-mischten vassallitischen Recht 12 a . In der richtigen Erwägung,dafs beide Teile zu einem gemeinschaftlichen Zweck zusammen-zuwirken haben, wandte man häufig den Begriff' des Gesell-schaftsvertrages an, der jedoch auf die regelmäfsige Gestalt desVerlagsvertrages in keiner Weise pafst und dadurch, dafs gesell-schaftliche Nebenabreden möglich sind, nicht allgemein verwertbarwird 13 . Unter einseitiger Hervorkehrung der dem Verleger ob-liegenden Arbeitsleistung subsumierte man den Vertrag unter denBegriff des Mandats und später des Dienstvertrages. Neuerdingsüberwiegt die Auffassung als Werkvertrag, wobei dann Zweifelentstehen, ob und wann der Verleger oder vielmehr der Verlag-geber der Unternehmer ist, beiderlei Annahmen aber zu unbefrie-digenden Ergebnissen führen 14 . Wenn endlich Abhilfe in der An-nahme gesucht wird, dafs zwei ineinander verschlungene und sichgegenseitig bedingende Werkverträge vorliegen 15 , so scheitert diesekünstliche Konstruktion, die den einheitlichen Vertrag zerreifst,schon daran, dafs eine Arbeitsverpflichtung des Verlaggebers über-haupt nicht erforderlich ist. Wir haben aber oben gesehen, dafsauf keiner Seite von einem eigentlichen Werkverträge die Redesein kann. Und vor allem wird dem wahren Wesen des Verlags-vertrages keine Auffassung gerecht, die das Verlagsrecht ganz aus-schaltet oder nur als zufälliges Nebenergebnis behandelt.

Das eigenartige Wesen des typischen Verlagsvertrages kann

12a Vgl. Köhler, Autorrecht S. 284ff., U.R. S. 259ff.

13 Zutreffend K. Lehmann § 196, 4. Ist dem Verfasser ein Anteil amGewinne zugesichert, so kommen wie hei anderen partiarischen Rechtsgeschäfteneinzelne Regeln des Gesellschaftsrechts zur Anwendung; vgl. R.Ger. LXXXINr. -53. Allein ein besonderer Typus desGesellschaftsverlagsvertrages, wieihn C o s a c k § 108 I b ß konstruiert, entsteht dadurch nicht. Das V.G. § 1fordert, dafs der Verlegerfür eigne Rechnung, nicht aber, dafs er ausschliefs-lich für eigne Rechnung tätig wird.

14 Gegen die Auffassung als Werkvertrag vgl. auch R.Ger. LXXIV Nr. 101S. 359 ff.

15 So K. Lehmann § 196 Z. 4, auch Gareis § 50 Anm. 2. DagegenRiezler S. 325.