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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 205. Verlagsvertrag.

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recht, abgezweigtes absolutes Recht am Geisteswerk. Der Verlag-geber hat es dem Verleger in dem gesetzlich bestimmten odervereinbarten Umfange zu verschaffen. Steht ihm das Urheberrechtzu. so ist er zur Einräumung des Verlagsrechtes im Wege kon-stitutiver Übertragung verpflichtet. Ist er hierzu, weil ihm dasUrheberrecht fehlt, nicht imstande, so gelten gleiche Grundsätze,wie in anderen Fällen, in denen Jemand die Verschaffung einesfremden Rechts versprochen hat. Der Verlagsvertrag ist somitnormaler Weise zugleich Rechtsübertragungsgeschäft.

Indessen werden als Abarten des Verlags Vertragesauch Verträge anerkannt, die eine Verpflichtung zur Verschaffungdes Verlagsrechtes nicht begründen, weil entweder ein gemein-freies Werk, an dem kein Urheberrecht besteht und somit auchein Verlagsrecht ausgeschlossen ist, den Vertragsgegenstand bildetoder infolge der besonderen Art der Veröffentlichung in einer Zei-tung oder Zeitschrift ein Verlagsrecht nicht übertragen werdensoll. Hier handelt es sich um unechte Verlagsverträge. Sietverden dem Gattungsbegriff des Verlagsvertrages unterstellt, weildie für sie geltenden Regeln sich an das Vorbild des echten Ver-lagsvertrages anlehnen u . Das typische Wesen des Verlagsvertragesaber kann aus ihnen nicht erkannt werden 12 .

3. Wesen. Der Verlagsvertrag ist ein eigenartiger Vertrag.Man hat unter dem Zwange der romanistischen Vertragsschablonedie verschiedensten Vertragstypen herangezogen, um ihn mit denüblichen Begriffen zu konstruieren. Das dem Verleger zustehendeGebrauchsrecht am Geisteswerk suchte man oft nach Analogie desMiets- oder Pachtrechts oder des Niefsbrauchs zu erklären, ohnedie mit ihm untrennbar verknüpfte Arbeitspflicht zu beachten. ImFalle der Hingabe des Werkes gegen einen festen Preis sprach

11 Die beiderseitigen Verpflichtungen sind, soweit es tunlich ist, in derWeise geregelt, dafs jeder Teil sich so verhalten mufs, als bestünde ein Ver-lagsrecht; vgl. unten S. 757 zu Anm. 42.

12 Dafs das Verlagsrecht für den Verlagsvertrag wesensbestimmend ist,wird überwiegend anerkannt; vgl. 0. Wächter, Verlagsr. S. 219, 242ff.,Eiostermann, Geist. Eigent. S. 29411., Beseler § 212 III, Köhler S. 294(das Verlagsrecht gibt dem Vertrage seine eigne Wesenheit), Biezler S.22311.,Gareis § 59, Cosack § 110; auch Dernburg VI § 48, 2, der aber denVerlagsvertrag ohne Verlagsrecht nicht glücklich alseinfachen Verlags-vertrag demautorrechtlichen Verlagsvertrag gegenüberstellt, während dochder letztere allein der wahre Verlagsvertrag und jener nur eine verkümmerteAbart ist. Grundsätzlich abweichend Gerber, Abli. S. 280ff., Stobbe§ 251, 1, Iv. Lehmann § 196, 2.