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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
1. Der Verlagsvertrag als Arbeitsvertrag.
a. Arbeitsleistung des Verlegers. Die Verpflichtungdes Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung des Geistes-werkes ist begriffswesentlich. Der Vertrag ist also für ihn stetsein Arbeitsvertrag. Doch ist er weder Dienstvertrag noch Werk-vertrag. Denn der Verleger arbeitet für eigne Rechnung undempfängt vom Verlaggeber keine Vergütung. Seinen Arbeitsent-gelt bezieht er aus der Nutzbarmachung des ihm zu diesem Zwecküberlassenen Geisteswerkes. Eine ihm vom anderen Teil etwa zuleistende Vergütung ist nicht Arbeitslohn, sondern Beitrag zu denKosten der Nutzbarmachung des Werkes. Zur Arbeitsleistung aberist er dem Verlaggeber, weil der Erfolg auch diesem zugute kommensoll, vertragsmäfsig verpflichtet.
b. Arbeitsleistung des Verlaggebers. Der Verlag-geber ist, wenn er im Verlagsvertrage die Herstellung des Geistes-werkes verspricht, auch seinerseits zur Arbeitsleistung verpflichtet.Auch für ihn aber ist der Vertrag, obschon Arbeitsvertrag, wederDienstvertrag noch Werkvertrag. Denn indem er geistig schafft,arbeitet er in erster Linie für sich selbst und empfängt vom Ver-leger dafür keine Vergütung. Seinen Arbeitsentgelt findet er mög-licherweise nur in ideellen Vorteilen. Eine etwaige materielleVergütung erhält er nicht als Lohn für eine dem Verleger gelei-stete Arbeit, sondern als Entgelt für die dem Verleger verschafftenVorteile aus der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes.Zur Arbeitsleistung aber ist er dem Verleger, weil der Arbeits-erfolg auch diesem zugute kommen soll, vertragsmäfsig verpflichtet.
Die Arbeitsverpflichtung des Verlaggebers ist nicht begriffs-wesentlich. Sie fällt weg, wenn er ein fertiges Geisteswerkin Verlag gibt. In diesem Falle beschränkt sich seine Verpflich-tung auf die Überlassung des Geisteswerkes zum vereinbarten Ge-brauch. Dies geht über geschuldete Mitwirkung zum Arbeitser-folge des Verlegers nicht hinaus 10 .
2. Verlagsvertrag und Verlagsrecht. Der echte Ver-lagsvertrag erschöpft sich nicht im Begriffe eines Arbeitsvertrages.Er zielt zugleich auf Übertragung von Urheberrecht in Gestalteines Verlagsrechtes.
Das Verlagsrecht ist ein aus dem Urheberrecht als Tochter-
10 Köhler, U.R. S. 294ff., 333ff. scheidet scharf den Verlagsvertrag überein bestehendes Werk, der reines „Austauschgeschäft“ sei, und den über einkünftiges Werk, der als „Werkvertrag“ erscheine. Allein reines „Austausch-geschäft“ ist auch jener nicht, weil er persönliche Beziehungen schafft.