§ 205. Verlagsvertrag.
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die vornehmlich durch die in Verbänden zusanmiengeschlossenenVerleger bestimmt wurden 4 5 . So erging hauptsächlich auf Wunschder Schriftsteller am gleichen Tage, wie das neue Reichsgesetzüber das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst,ein besonderes Reichsgesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901,in dem der Verlagsvertrag eingehend geregelt ist 6 . Doch giltdieses Gesetz nur für Verlagsverträge über Werke der Literaturmit Einschlufs der im Urheberrechtsgesetz den Schriftwerkengleichgestellten Abbildungen und über Werke der Tonkunst 6 . Fürden Kunstverlag können seine Vorschriften nur unter Beachtungder durch die Eigenart der einzelnen Zweige des Kunstverlagsnach Gewohnheitsrecht und Verkehrssitte bedingten Abweichungenverwertet werden 7 .
Die Verlagsverträge werden von den Verlegern regelmäfsiggewerbsmäfsig geschlossen. Da der gewerbsmäfsige Betriebvon Verlagsgeschäften ein Handelsgewerbe ist uud die Kaufmanns-eigenschaft begründet, ist der Verlagsvertrag meist Handelsge-schäft 8 . Grundsätzlich aber gehört er dem bürgerlichen Rechte an.
II. Begriff und Wesen. Verlagsvertrag ist der Vertrag,durch den der eine Teil sich verpflichtet, dem anderen Teil einGeisteswerk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigne Rech-nung zu überlassen, dieser aber sich verpflichtet, das Werk zuvervielfältigen und zu verbreiten. Der letztere heilst „Verleger“.Der erstere wird passend als „Verlaggeber“ bezeichnet 9 .
Der Verlagsvertrag ist Arbeitsvertrag, in seiner normalen Ge-stalt aber zugleich Rechtsübertragungsvertrag.
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4 Insbesondere durch die vom Börsenverein deutscher Buchhändler auf-gestellte „Verlagsordnung für den deutschen Buchhandel“ v. 30. Apr. 1893 unddie „Verlagsordnung des Vereins deutscher Musikalienhändler“ v. 28. Apr. 1891.
5 Eine Abänderung brachte das R.G. v. 22. Mai 1910 zur Ausführung derrevidierten Berner Übereinkunft v. 13. Nov. 1908 in art. II.
6 Das Preufs A.L.R. § 697 bezog auch Kupferstiche, das Sächs. Gb. § 1139alle Werke der Kunst ein. — Das Schweiz. O.R. a. 380 (372) gilt für jedes„literarische oder künstlerische Werk“.
7 Vgl. die Komm, zum R.G. v. 9. Jan. 1907 über das künstlerische Urheber-recht (K.U.G.) von Allfeld zu § 10 Bern. 14, E. Müller zu § 10 Abs. 3,Osterrieth S. 73ff.; Köhler, Kunstwerksrecht S. 95 ff.; Riezler a. a. 0.§ 91 II. — Eine einzelne verlagsrechtliche Bestimmung enthält das K.U.G. § 11.
8 II.G.B. § 1 Z. 8, § 343ff. Regelmäfsig jedoch nur einseitiges Handels-geschäft.
9 V.G. § 1. Das Ges. nennt den Verlaggeber „Verfasser“, findet abernach § 48 auch Anwendung, wenn er nicht der Verfasser ist. Er kannRechtsnachfolger des Verfassers, aber auch ein Dritter sein.
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