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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 204. Verwahrungs vertrag.

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Jeder Anspruch des Gastes erlischt, wenn er nicht unver-züglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Verlust oder derBeschädigung dem Wirte Anzeige macht. Dies gilt jedoch nicht fürdie dem Wirte zu unmittelbarer Aufbewahrung übergebenen Sachen 82 .

Die römischrechtliche Ausdehnung der verschärften Haftungder Gastwirte auf St all wirte (receptum stabulariorum), die indas gemeine Recht übernommen wurde, ist dem heutigen deutschenRecht fremd 83 .

Neben der schuldrechtlichen Haftung begründet die Einbrin-gung von Sachen bei einem Gastwirte für diesen ein dinglichesRecht. Ihm steht an den eingebrachten Sachen des Gastes eingesetzliches Pfandrecht wegen seiner Forderungen fürWohnung und andere dem Gaste zur Befriedigung seiner Bedürf-nisse gewährte Leistungen einschliefslich der Auslagen zu. Aufdieses Pfandrecht finden die Regeln des Vermieterpfandrechts ent-sprechende Anwendung. Es ergreift nicht die vom Gast einge-brachten fremden Sachen (z. B. den Musterkoffer eines Geschäfts-reisenden) und erstreckt sich nicht auf unpfändbare Sachen 84 .

Staudinger Bern. 3 stets jedes Familienglied Ersatz seines Schadens biszu 1000 Mark fordern können. Doch dürfte, wenn ein Familienhaupt mit un-selbständigen Angehörigen einkehrt, die Haftungsgrenze im ganzen auf 1000 Markfestzusetzen sein; Kipp S. 625, Dernburg § 353 Anm. 16, Oertmann Bern. 1 c,

Enneccerus § 393 Anm. 10.) Übernimmt er die eigne Aufbewahrung oderlehnt er sie ab, so haftet er unbeschränkt im Umfange des § 701 (nicht etwa

blofs, wie nach Preufs. L.R. § 454 im Falle der unmittelbaren Aufbewahrung, Q

als gewöhnlicher Verwahrer). Im übrigen trifft ihn eine unbeschränkte Haftungnur als normale Verschuldenshaftung. Vgl. R.Ger. LXXV Nr. 95, LXXVIINr. 83. Ähnlich ein französ. Ges. v. 18. April 1889 (mit der Haftungsgrenzevon 1000 francs). Das neue Schweiz. O.R. a. 487 2 läfst den Gastwirt, wennihn oder seine Leute kein Verschulden trifft, für alle Sachen nur bis zu 1000 frcs.jedem Gast gegenüber haften; für Kostbarkeiten, gröfsere Geldbeträge undWertpapiere haftet nach a. 488 der Wirt, wenn sie ihm nicht zur Aufbewahrungübergeben sind, überhaupt nur bei Verschulden, dagegen, wenn er die Auf-bewahrung übernommen oder abgelehnt hat, voll, und wenn dem Gaste dieÜbergabe nicht zuzumuten war, bis zum Betrage von 1000 francs. Über dasSachs. Gb. vgl. oben Anm. 78.

82 B.G.B. § 703. Ähnlich neues Schweiz. O.R. a. 489L

83 Das Sachs. Gb. § 1290 hielt an ihr fest. Ebenso haften nach Schweiz.

O.R. a. 490 (früher 488) Stallwirte für eingestellte Tiere, Wagen und zugehörigeSachen, jedoch jetzt nur bis zum Betrage von 1000 francs. Über die Haftungdes Stallwirts nach allgemeinen Grundsätzen vgl. O.L.G. München b. Seuff.

LXVIII Nr. 233, O.L.G. Kiel ebd. LXIX Nr. 100; dazu Polenske § 586618.

84 B.G.B. § 559; vgl. oben Bd. II 977, sowie hier § 197 I 5 S. 535 ff. DazuPreufs. L.R. § 455. Das neue Schweiz. O.R. a. 491 gewährt nur ein Reten-tionsrecht.