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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Aus der vertragsmäfsigen Grundlage und nur aus ihr erklärtes sich, dafs die Haftung ganz oder teilweise wegbedungenwerden kann 77 . Dagegen kann der Gastwirt durch einseitige Er-klärung sie nicht ausschliefsen; ein Anschlag, durch den er dieHaftung ablehnt, ist ohne Wirkung 78 .

Kraft seiner Haftung trägt der Gastwirt die Betriebsge-fahr. Er mufs dem Gast allen Schaden ersetzen, den dieserdurch den Verlust oder die Beschädigung von eingehrachten Sachenerleidet, mag auch weder ihn noch seine Leute ein Verschuldentreffen. Doch haftet er nicht für den Schaden, der durch die Be-schaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt entsteht 79 .Auch hat er den Schaden nicht zu ersetzen, der von dem Gaste,dessen Begleiter oder einem von ihm aufgenommenen Dritten ver-ursacht ist 80 .

Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten haftetder Gastwirt nur bis zu dem Betrage von 1000 Mark. Diese Be-schränkung fällt aber weg, wenn er entweder solche Gegenständein Kenntnis ihrer Eigenschaft als Wertsachen zur eignen Aufbe-wahrung übernimmt oder solche Aufbewahrung ablehnt. Aufser-dem trifft ihn die volle Haftung, wenn der Schaden nachweislichvon ihm oder seinen Leuten verschuldet ist 81 .

77 Dies ist unbestritten. Vgl. auch Preufs. L.R. II, 8 § 448, Sachs. Gb.§ 1287, v. Schey S. 412ff.

78 B.G.B. § 701 8 . Der Anschlag gilt ^uch nicht etwa als Offerte. DerGast kann ihn ignorieren. Vgl. auch v. Schey a. a. 0., Schweiz. O.R. a. 489 2(früher 487). Dagegen befreit nach Sachs. Gb. § 1288 ein Anschlag insoweit,als er sich auf Wertsachen bezieht und der Wirt sich zu deren eigner Auf-bewahrung erbietet.

79 B.G.B. § 701 Abs. 1 S. 2 a. E. Ebenso nach gern, lt., Code civ. a. 1954,Sachs. Gb. § 1285, Schweiz. O.R. a. 487 1 (früher § 486 7 ). Hier dauert alsoder unausgetragene Streit über die Abgrenzung der höheren Gewalt vom ge-meinen Zufall fort; dafs Diebstahl, auch wenn von einer internationalen Gauner-bande verübt, niemals höhere Gewalt ist, unterliegt keinem Zweifel, vgl. R.Ger.LXXV Nr. 95. Nach Preufs. L.R. § 447 haftet der Wirt nicht für äufsereGewalt und Zufälle, die er bei sorgfältigster Aufmerksamkeit weder voraus-sehen noch verhüten konnte. Beschränkter ist, wie v. Schey S. 404ff. gegenUnger nachweist, seine Haftung nach österr. R.

80 B.G.B. a. a. 0. Vgl. für das gern. R. R.Ger. I Nr. 36, ferner Preufs.L.R. § 447, Sachs. Gb. § 1285, Schweiz. O.R. a. 487 (486)*, v. Schey S. 406.Bei blofs mitwirkendem Verschulden des Gastes ist § 254 B.G.B. anwendbar;R.Ger. LXXV Nr. 95, Seuff. LXIX Nr. 75.

81 B.G.B. § 702. Bis zur Haftungsgrenze von 1000 Mark haftet der Wirtauch für Wertsachen im Umfange des § 701. (Sind mehrere Familiengliederzusammen aufgenommen, so soll nach Planck Bern. 8, Langen S. 114,