§ 204. Verwahrungsvertrag.
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heit der eingebrachten Sachen gerichteten Schuld vertrage, der ansich als Nebenvertrag des Beherbergungsvertrages erscheint, allein,wenn er mit Rücksicht auf bezweckte Beherbergung geschlossenwird, selbständige Wirksamkeit zu erlangen vermag 74 . DieserSondervertrag aber hat die Merkmale eines eigenartigen Verwah-rungsvertrages 75 . Gleich jedem Verwahrungsvertrage ist er Real-vertrag. Er wird durch Hinterlegung seitens des Gastes, der dieSache mit dem Hinterlegungswillen in den Herrschaftsbereich desWirtes einbringt, und durch das gleichzeitig oder im Voraus er-klärte Einverständnis des Wirtes mit der Übernahme der Ver-wahrung geschlossen. Dafs der Wirt bei der Annahme wirksamdurch einen nur präsumtiven Bevollmächtigten, auf dessen schein-bare Vertretungsmacht der Gast vertrauen darf, verpflichtet werdenkann, ist eine dem modernen Verkehrsleben durchaus geläufigeErscheinung. Aus der Vertragsnatur des Verhältnisses folgt, dafsinbezug auf dessen Begründung die Geschäftsunfähigkeit oderdie beschränkte Geschäftsfähigkeit eines Teils die gewöhnlichenWirkungen äufsert. Wenn die Gegner der Vertragstheorie sieübereinstimmend damit bekämpfen, dafs dies zu unerwünschtenErgebnissen führe, weil doch auch der geschäftsunfähige Reisendeschutzwürdig sei, so ist nicht einzusehen, warum gerade hier dieAnwendung der allgemeinen Grundsätze gröfsere Mifsstände zeitigensoll, als bei allen Verträgen Geschäftsunfähiger 76 .
dahingestellt bleiben. Jedenfalls verleiht das B.G.B. in den §§ 701 ff. gleichdem bisherigen Recht dem „Gastsachenvertrag“ besondere, von den allgemeinenRegeln abweichende Wirkungen, deren Eintritt durch die Verbindung mit ge-werbsmäfsiger Gastbeherbergung bedingt ist. Und nur hiervon ist hier zuhandeln.
74 Oben S. 741 Anm. 68. Ähnlich v. Scliey S. 397. Darum geht es nichtan, mit Laugen a. a. 0., dem früher Planck folgte, die gesetzlichen Be-stimmungen nur als eigenartige Entfaltung einer aus dem Gastaufnahmevertrageentspringenden Nebenpfliclit zu deuten. Eine Nebenpflicht kann ohne die Haupt-pflicht nicht bestehen. Dagegen ist ein Nebenvertrag rechtlicher Verselb-ständigung fähig, wenn er für sich die Vertragserfordernisse erfüllt.
75 Die Natur eines Verwahrungsvertrages wird ihm vielfach (auch vonPolenske) abgestritten. Aber der Wirt verspricht Raumgewährung und Ob-hut. Ob er an den Sachen unmittelbaren Besitz erlangt, ist unerheblich; esgenügt für den Begriff der Verwahrung, dafs sie sich in seinem Herrschafts-bereich befinden.
76 Vgl. Polenske § 436. Überdies wäre es doch bedenklich, zugunstendes Geschäftsunfähigen die strenge Haftpflicht des Wirts ausnahmsweise zuzwingendem Recht zu erheben, was infolge der Nichtigkeit eines mit ihm ge-schlossenen Haftungsermäfsigungsvertrages unvermeidlich wäre!
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