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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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742
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742 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Gast eingebrachteu fremden Sachen, besteht aber nur dem Gaste,nicht dem Eigentümer gegenüber 70 .

Über den Haftungsgrund wird gestritten. Während früherdie Meinung überwog, dafs er in einem Vertrage zu suchen sei 71 ,herrscht jetzt die Ansicht vor, dafs es sich um eine an den Tat-bestand der Gastaufnahme geknüpfte gesetzliche Verpflichtunghandle 72 . Diese Lösung ist bequem, aber unbefriedigend. Sowohlder geschichtlichen Entwicklung wie der Lebensauffassung entprichtallein die Herleitung der gesteigerten Haftung aus vertragsmäfsigerÜbernahme 78 . Sie fliefst aus einem auf Einstehen für die Sicher-

natürlich auch auf nachträglich eingebrachte Sachen. Sie endet mit der Weg-schaffung der Sachen durch den Gast. Doch besteht sie noch für das bei derAbreise dem Hausdiener zur Beförderung auf den Bahnhof übergebene Ge-päck bis zur Ablieferung an die Bahn oder den Reisenden; Seuff. LXIX Nr. 75.Andererseits endet sie mit der Beendigung der Beherbergung des Gastes auchdann, wenn die Sache im Gasthof verbleibt. Doch besteht sie in diesem Fallejedenfalls bis zum Ablauf der für die Wegschaffung erforderlichen Zeit undüberdies dann fort, wenn vereinbart oder als vereinbart anzunehmen ist, dafsdie Sache noch weiter als Gastsache gelten soll. Im übrigen tritt nun bloßHaftung nach allgemeinen Grundsätzen ein. Vgl. Planck Bern. 6, OertmannBern. 3ay, Staudinger Bern. III 4, 6; teilweise abweichend Kipp S. 623,Crome § 278 Anm. 18 u. 19, Dernburg § 353 II 3, Polenske § 580535.Dazu Sachs. Gb. § 1286.

70 Seuff. LXI Nr. 174; Langen S. 49; Oertmann Bern. 3b.

71 Vgl. v. Schey S. 397 ff. u. die dort angef. ältere Lit.; ferner für dasB.G.B. Langen S. 23 ff., Staudinger zu § 701 Bern. V, früher auch Ende-mann S. 842, Planck Vorbem. 1, Oertmann Vorbem. zu § 701.

72 So schon Goldschmidt, Z. f. H.R. III (1860) S. 103 Anm. 79; fürdas B.G.B. bes. Dernburg § 353 VI, Crome § 278 Anm. 7, SchollmeyerS. 137, jetzt auch Planck zu § 701 Bern. 2a, Endemann § 186, 1, Oert-mann Vorbem. 3, Enneccerus § 392 II. Eingehende Analyse u. Kritikder verschiedenen Ansichten und ihrer Unterarten b. Polenske § 80312.

73 Sehr entschieden tritt dafür Polenske ein. Er konstruiert einen vomBeherbergungsvertrage durchaus verschiedenenGastschaftsvertrag. In demGastschaftsvertrage (§ 1015, § 313 ff.) will er einen im B.G.B. übergangenenbesonderen Vertragstypus entdeckt haben, der nicht nur zwischen Herbergs-wirt und Herbergsgast, sondern auch zwischen Verpflegungs-, Fuhr-, Stall-oder Badewirt und ihren Gästen, zwischen Hausherr und Besuch, zwischenLadenbesitzer und Kunden, zwischen dem Eröffner von Verkehrsräumen undden dort Verkehrenden usw. obwalte. Dieser Vertrag begründe stets eineDuldungspflicht und eine Sicherheitszusage wegen abwendbarer Betriebsgefahrenhinsichtlich der Person und (alsGastsachenvertrag) der eingebrachteu Sachen;verschieden sei nur der Haftungsgrad. Ob wirklich ein Bedürfnis vorliegt,alle solche ungleichartigen Verhältnisse einer neuen allgemeinen Vertrags-kategorie zu unterstellen, und ob es dienlich ist, sie auf diesem Wege gegen-über den von ihnen begleiteten Grundverhältnissen zu isolieren, mag hier