§ 204. Verwahrungsvertrag.
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andere Teil im Betriebe dieses Gewerbes als Gast aufgenommenist 67 . Die Haftung tritt ein, sobald die Aufnahme des Gastesstattgefunden hat und Sachen von ihm eingebracht sind. Dochgenügt zur Aufnahme die ausdrückliche oder stillschweigendeAufnahmeerklärung des Gastwirtes oder seines Vertreters, die inAnsehung der Haftung für die eingebrachten Sachen auch dannwirksam bleibt, wenn der Aufnahmevertrag als solcher (der „Be-herbergungsvertrag“) nicht zustande kommt 68 . Und als einge-bracht gelten die Sachen schon, sobald sie der Gast dem Gastwirtoder Leuten des Gastwirts, die zur Entgegennahme der Sachenbestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren,übergeben oder an einen ihm von diesen angewiesenen Ort oderin Ermangelung einer Anweisung an den dazu bestimmten Ortgebracht hat 69 . Die Haftung erstreckt sich auch auf die vom
anstalt (Rspr. d. O.L.G. VI 443; anders zum Teil die österr. Praxis, v. ScheyS. 338 ff.). Desgleichen nicht Schlafwagengesellschaften, weil sie nur eine be-sondere Art des Transportes besorgen (Langen a. a. 0. S. 6, Kipp S. 623,Brückner im Recht VI 305ff., Crome Anm. 3, Dernburg Anm. 4, Stau-dinger zu § 701 Bern. II 2ay, Planck Vorbein. II 4a, Enneccerus § 303Anm. 2; a. M. Fuld, D..I.Z. V 227ff., Oertmann Bern, lb, früher auchPlanck und Enneccerus). Aus demselben Grunde nicht Reeder und Schiffs-eigner, die den Schiffsreisenden Unterkunft und Verpflegung gewähren (O.L.G.Hamb, in Ilans. G.Z. 1905 S. 126 ff., Planck Vorbein. II 4h; a. M. 0ent-mann Bern. lc). Ferner nicht die Sektionen des Alpenvereins als Inhaberbewirtschafteter Hütten, weil sie kein Gewerbe betreiben (St au ding er Bern. II2c, Planck II 4c; a. M. Oertmann Bern. 1 a). Auch nicht die Inhaber vonHeil- und Pflegeanstalten. Wohl aber regelmäfsig die Inhaber von sog. Pen-sionen und a'uch von Sanatorien (Rspr. d. O.L.G. XX 226 ff.).
67 Dazu gehört die Gewährung von Unterkunft, wenn auch nicht geradevon Nachtquartier; die Gewährung von Speisen oder Getränken genügt nicht.Die Aufnahme mufs nicht notwendig entgeltlich, darf aber nicht auf Grundvon Verwandtschaft oder Freundschaft oder aus Gefälligkeit unentgeltlicherfolgen.
68 So, wenn der Gast nachher wegen Überfüllung nicht unterkommt odersich mit dem Wirt über Preis oder Zimmer nicht einigen kann. Eine Auf-nahmeerklärung ist stets in der Entgegennahme der Sachen durch den Ver-treter des Gastwirts zu finden; wer nach § 701 2 zu dieser Entgegennahmelegitimiert ist, obschon er nur scheinbar Vertretungsmacht hat, gibt zugleichdie Aufnahmeerklärung wirksam ab. Vgl. über die verschiedenen Konstruktions-versuche Langen a. a. 0. S. 45, Dernburg § 353 II, Planck Bern. 2a y u. 5,Oertmann Bern. 3a ß. — Ist die Aufnahme infolge Vorausbestellung vor demEintreffen des Reisenden erfolgt, so tritt auch für vorausgesandtes GepäckHaftung ein; Seuff. Bl. LXXI 632ff. Anderenfalls nicht; Rspr. d. O.L.G. XVIII23.
69 B.G.B. § 701 2 . Vgl. für das gern. R. R.Ger. I Nr. 36. Dazu Preufs.L.R. II, 8 § 444 u. 446, Sachs. Gb. § 1280—1284. — Die Haftung erstreckt sich