740 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
jedem einzelnen Hinterleger ohne Genehmigung der übrigen ausdem Gesamtvorrate so viel herausgeben, als bei der Naturalver-teilung auf dessen Anteil fallen würde 61 .
VI. Einbringung von Sachen bei Gastwirten. Gast-wirte haften den von ihnen aufgenommenen Gästen für Verlustoder Beschädigung eingebrachter Sachen, wenn nicht ein besondererBefreiungsgrund vorliegt. Diese verschärfte Haftung entstammtdem römischen receptum cauponum, das in Deutschland um soleichter Eingang fand, weil die Haftungsgrundsätze des deutschenRechts zu einem ähnlichen Ergebnis führten 62 , und daher ins ge-meine Recht überging 68 . Die neueren Gesetzbücher schlossen sich,wennschon mit einzelnen Abweichungen, dem gemeinen Recht au 64 .So auch das B.G.B. 65 .
Das HaftungsVerhältnis setzt voraus, dafs der eine Teilein Gastwirt ist, der gewerbsmäfsig Fremde beherbergt 66 , der
61 Vgl. V. Schey S. 389 ff.; C rome § 277 II: C o sack, H.RA § 159 II,§ 160 II. Auch dieses Geschäft kommt bei Hinterlegung von Wertpapierenvor; vgl. den besonderen Anwendungsfall bei Co sack a. a. 0. § 160 II 2.Im Bereiche des Depotgesetzes aber gilt dann dessen Formvorschrift. — Ge-setzlich geregelt ist im H.G.B. § 419 das Sammellagerschäft (bei Getreide,Spiritus, Öl usw. vorkommend). Die Gestattung der Vermischung muls aus-drücklich erfolgen. Die Ermächtigung des Lagerhalters zur Auslieferung derAnteile tritt kraft gesetzlicher Regel ein. Möglich ist auch Eigentumsüber-tragung auf den Lagerhalter; ein solcher unregelmäfsiger Verwahrungsvertragist aber kein Lagergeschäft. Öst. R. b. Schey S. 392.
62 Vgl. Rupr. v. Freis. II 71; Wiener Stadtr. v. 1435 S. 248. DazuStobbe, Vertr. S. 231; oben § 178 S. 126 Anm. 37.
63 Über dieses vgl. E. F. Müller, Über die de recepto actio 2 1857;Goldschmidt, Z. f. II.R. III 5811’., 331 ff.; Sturm, Die Haftpflicht derGastwirte nach röm. R., nach dem Entw. des B.G.B. und nach dem A.L.R., 1892;Dernburg, Pand. II § 89; W in ds ch e i d - Kip p § 354.
64 Preufs. A.L.R. II, 8 § 444—454. Dazu F ö r s ter-E cciu s II § 140;Dernburg § 213. — Code civ. a. 1952—1954. Dazu Zacliariae-Crome§ 386. - Öst. Gb. § 970 u. 1316. Dazu v. S chey a. a. 0. S. 395—418. — Sachs.Gb. § 1280—1290. — Schweiz. O.R. a. 486—487, jetzt mit Abänderungen a. 487—489.
65 B.G.B. § 701—703. Langen, Die privatrechtliche Stellung der Wirteund der Gastaufnahmevertrag, 1902. Sturm, Einbringung von Sachen beiGastwirten, 1900. Schollmeyer 2 S. 137 ff. Kipp b. Windscheid S. 623ff.Dernburg § 353. Endemann § 186. Mattliiafs § 127. Cosack § 154 a .Crome § 278. Enneccerus § 392—393. Komm. v. Planck, Staudinger,Oertmann u. A. Auch im Zusammenhänge einer neuen umfassenden Lehrebetreffs Haftung für persönliche oder sachliche Schädigung von „Gästen“ jederArt K. Polenske, Gastschaftsverträge, 1915.
66 Nicht blofs Restaurateur oder Schankwirt, nicht blofs Zimmer- oderSchlafstellenvermieter. Ebensowenig trifft die Haftung den Besitzer einer Bade-