§ 204. Verwahrungsvertrag.
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gelt, sondern ein Äquivalent für den Übersehufs der Geldnutzungüber die für die Aufbewahrung geschuldete Vergütung. EineKündigung vor der Abhebung des Geldes ist nur ausnahmsweisebei besonders hohen Beträgen erforderlich und auch dann stets aneine sehr kurze Kündigungsfrist gebunden.
Auch bei der Hinterlegung von Wertpapieren kann ver-einbart werden, dafs sie von vornherein oder durch gestattete An-eignung in das Eigentum des Verwahrers übergehen sollen unddieser nur gleichartige Stücke zurückzugewähren braucht. Hierist aber jede derartige Vereinbarung nur gültig, wenn sie aus-drücklich getroffen wird 58 . Ist der Verwahrer Vollkaufmann(Bankier oder anderer Kaufmann), so bedarf es, falls nicht etwader Hinterleger selbst Bankier oder Geldwechsler ist, der nichtblofs ausdrücklichen, sondern zugleich schriftlichen Vereinbarungfür jedes einzelne Geschäft 59 .
Kein unregelmäfsiger Verwahrungsvertrag ist das Summen-depot, bei dem zwar gleichfalls die Zurückgabe in anderen gleich-artigen Sachen erfolgen kann, der Verwahrer aber nicht Eigen-tümer wird, sondern stets einen im Eigentum des Hinterlegersverbleibenden Vorrat derartiger Sachen gesondert aufbewahren mufs,somit nur zum Umtausch der einzelnen Sachen befugt ist 60 .
Ebenso bleibt regelmäfsiger Verwahrungsvertrag das Sammel-depot (Vermengungsdepot), bei dem der Verwahrer vertretbareSachen mehrerer Hinterleger miteinander vermischen darf. DerVerwahrer wird nicht Eigentümer, sondern begründet für dieHinterleger Miteigentum nach Bruchteilen. Er ist aber regelmäfsigzur Verwaltung dieses Miteigentums berufen und kann daher
58 B.G.B. § 700 3 . Ebenso schon Schweiz. O.R. a. 485 (jetzt 481 3 ) unterAusdehnung auf andere vertretbare Sachen aufser Geld.
69 Depotges. v. 5. Juli 1896 § 2. Ygl. Kuhlenbeck, Der unregelmäßigeVerwahrungsvertrag unter besonderer Berücksichtigung des Depotgesetzes,J.W.Schr. 1910 S. 641 ff.
60 Vgl. über dieses Geschäft v. Schey S. 377 ff. Es kommt namentlichbei der Hinterlegung von Wertpapieren vor, wenn sie ohne Nummernaufgabeerfolgt, die Parteiabsicht aber keineswegs auf Übertragung des Eigentums oderEinräumung eines Aneignungsrechtes gerichtet ist. Im Bereiche des Depot-gesetzes ist auch hierfür ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung für daseinzelne Geschäft erforderlich (§ 2 2 mit § 3 2 ). Eine Ermächtigung zur Ver-mengung der hinterlegten Papiere mit den Papieren anderer Hinterleger ist indem Verzicht auf Identität der zurückzugebenden Stücke noch nicht enthalten.Das Summendepot darf daher nicht, wie meist geschieht, ohne weiteres demSammeldepot gleichgestellt werden.
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