738 Zweites Kapitel. Schul dverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Beendigung des Scliuldverhältnisses und somit für Zeit und Ortder Rückgabe im Zweifel die Regeln des YerwahrungsVertragesmafsgebend 56 . Der Hinterleger kann auch jederzeit die Rückgabefordern und demgemäfs das hingegebene Quantum von Gattungs-sachen als für ihn aufbewahrtes und ihm stets zur Verfügungstehendes Gut betrachten. Der Verwahrer mufs behufs Erfüllungseiner Aufbewahrungspflicht sich jederzeit zur Rückgabe bereitund im Stande halten. Mangels anderer Abrede aber mufs derHinterleger die Sachen abholen.
Der unregelmäfsige Verwahrungsvertrag kommt besondershäufig bei der Hinterlegung von Geld vor 56 . In dieser Gestaltist er namentlich als Depositengeschäft des Bankverkehrseigenartig ausgebildet 57 . Das Depositengeschäft bildet einen wich-tigen Zweig des Bankgewerbes und wird vom Darlehensgeschäftscharf geschieden. Äufserlich wird die Annäherung an das Dar-lehen hier durch die Verzinsung des anvertrauten Geldbetragesund zum Teil auch durch die Ausbedingung einer Kündigungs-frist gesteigert. Allein der Zweck bleibt die Aufbewahrung vonGeld. Der Hinterleger will bares Geld stets zur Verfügung haben,jedoch die Mühe und Gefahr der Aufbewahrung sich ersparen undüberdies das Geld nicht ganz ungenutzt liegen lassen. Der Ver-wahrer unterzieht sich der Mühe und Gefahr der Aufbewahrungund empfängt die Vergütung dafür in dem inzwischen vomGelde gezogenen Nutzen. Darum ist der Zins stets niedriger alsbeim Darlehen bemessen und bedeutet nicht vollen Gebrauchsent-
tler Vertrag als ein Darlehen gilt oder vom Verbrauch an in ein Darlehenübergeht und zieht aus der Darlehensnatur sogar die auffällige Konsequenzdes § 1276 mit Verweisung auf § 1073. Nach Preufs. L.R. § 83 geht der Ver-wahrungsvertrag in einen Darlehensvertrag über, sobald der Verwahrer an-fängt, sich der Befugnis zu einem ihm unter besonderen Umständen erlaubtenGebrauch zu bedienen. Ebenso nach Österr. Gb. § 959 (bei Gestattung aufVerlangen des Hinterlegers sofort mit der Verwilligung). Umgekehrt verweistdas Schweiz. O.R. a. 484 (jetzt 481) überhaupt nicht auf das Darlehen, sondernbegnügt sich mit der Bestimmung, dafs Gefahr und Nutzen übergeht.
55 B.G.B. § 700 1 S. 3. So auch Sachs. Gb. § 1274. — Wo das Aufrech-nungsrecht des Verwahrers beschränkt ist, bleibt auch diese Abweichung vomDarlehen in Kraft; Sachs. Gb. a. a. 0., v. S c h e y S. 373 ff. Für das Rechtdes B.G.B. ist dies bedeutungslos.
56 Man wird sogar, wenn Geld unversiegelt oder unverschlossen hinter-legt wird, dafür vermuten müssen. Ausdrücklich bestimmt dies das Schweiz.O.R. a. 484 2 (jetzt 481 2 ). Die Ausdehnung einer solchen Vermutung auf allevertretbaren Sachen, wie sie das Sächs. Gb. § 1274 vornimmt, ist abzulehnen.
67 Cohn b. Endemann III 884 ff. Co sack, H.R. 7 § 82.