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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 204. Verwahrungsvertrag.

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V. Uuregelmäfsiger Verwahrungsvertrag. Werdenvertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dafs sie in das Eigentumdes Verwahrers übergehen und dieser nur zur Rückgewähr vonSachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet ist, so sprichtman von einem unregelmäfsigen Verwahrungsvertrage oder depo-situm irreguläre. In einen solchen Vertrag geht auch der regel-mäfsige Verwahrungsvertrag über vertretbare Sachen, falls demVerwahrer der Verbrauch gestattet ist, in dem Augenblick über,in dem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. Man streitet seitlanger Zeit darüber, ob hier überhaupt der Begriff des Verwah-rungsvertrages anwendbar ist oder ob vielmehr ein Darlehen vor-liegt. Im Einklänge mit der Lebensauffassung und mit Rücksichtauf die dem wirtschaftlichen Zwecke des Geschäftes entsprechendeParteiabsicht mufs ein besonders gearteter Verwahrungsvertragangenommen werden 32 . Weil aber der Verwahrer als Eigentümerdie Gefahr trägt und die Nutzungen geniefst, gelten in Ansehungdes dauernden Schuldverhältnisses gleiche Regeln, wie beim Dar-lehen 63 . In diesem Sinne ordnet das B.G.B. die Anwendung derVorschriften über das Darlehen an 34 . Dagegen bleiben für die

kraft Gesetzes gilt (oben Anm. 50). Immer ist sie eine besondere Willens-erklärung, die das dauernde Schuldverhältnis beendigt und damit erst denAnspruch auf Rückgabe oder Rücknahme auslöst. Dieser Anspruch kann nurnach Treu und Glauben geltend gemacht, daher die Erfüllung nicht zu un-gelegener Zeit und nur binnen angemessener Frist verlangt werden. Dadurchkann sich der Eintritt der Verzugsfolgen hinausschieben.

63 So auch die herrschende Theorie des gemeinen Rechts. Bekämpftwurde sie von Niemeyer, Depositum irreguläre, 1889. Dagegen in über-zeugender Weise verteidigt von Schey a. a. 0. S. 5511'., 351 ff. Für daspreufs. R. wurde wegen § 83 I 14 überwiegend Darlehensnatur angenommen,vgl. R.Ger. XI Nr. 73; doch trat Dernburg, P.R. II § 211 a. E., auch hierfür das depositum irreguläre ein. Auch für das österr. R. wird gegenüberder älteren Lehre, die wegen § 959 B.G.B. ein depositum irreguläre für aus-geschlossen erklärte, neuerdings ein solches anerkannt; v. Schey S. 355ff.,Krainz-Pfaff-Ehrenz weig II § 357. Für das heutige deut. R. vertretendie Auffassung als Verwahrungsvertrag bes. Crome, Part. R.G. S. 464, B.R.§ 277 Anm. 1, Dernburg § 351 I 1, 3, Staudinger zu § 700 Bern, lb,Oertmann Bern. 1. Dagegen für Darlehen Cosaclc §154VIlb, Kuhlen-beck II 219; für ein gemischtes Geschäft (Hinterlegungsdarlehen) Scho 11-meyer 2 S. 136, Enneccerus § 391.

53 Natürlich ist auch die dingliche Rechtslage dieselbe wie beim Darlehen.Daraus folgt vor allem, dafs der Hinterleger im Konkurse des Verwahrerskein Aussonderungsrecht hat.

84 B.G.B. § 700. Es heilst keineswegs, dafs der Vertrag Darlehenistoderwird. Dagegen sagt das Sachs. Gb. § 12741277 ausdrücklich, dafsBinding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. IU. 47