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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Sckuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.

anderer Vereinbarung nur einen den bisherigen Leistungen desVerwahrers entsprechenden Teil der Vergütung 48 .

3. Rücknahmepflicht. Nach Beendigung der Aufbewah-rung ist der Hinterleger verpflichtet, die Sache zurückzunehmen.Nimmt er sie nicht rechtzeitig zurück, so gerät er nicht nur inAnnahmeverzug, sondern zugleich in Leistungsverzug. Er kanndaher auch auf Rücknahme verklagt werden 49 .

IV. Beendigung. Da der Verwahrungsvertrag ein dau-erndes Schuldverhältnis begründet, endigt er regelinäfsig durchAblauf der Aufbewahrungszeit. Ist diese weder unmittelbar nochmittelbar bestimmt, so dauert sie bis zur Aufkündigung, die jederTeil jederzeit fristlos vornehmen kann. Aber auch bei bestimmterAufbewahrungszeit kann der Hinterleger nach Belieben, der Ver-wahrer aus einem wichtigen Grunde durch Kündigung ohne Kün-digungsfrist dem Vertrage jederzeit ein vorzeitiges Ende bereiten 50 .Die Kündigung ist in der Rückforderung der Sache durch denHinterleger oder dem Verlangen ihrer Rücknahme seitens des Ver-wahrers enthalten, jedoch begrifflich davon zu unterscheiden 51 .

48 B.G.B. § 699. Dies entspricht dem Reckt des Dienstvertrages. Be-sondere Bestimmungen für das Lagergesckäft entkält das H.G.B. § 420.Wegen aller seiner Ersatz- und Vergütungsansprücke kat der Verwalirer einZurückbekaltungsreckt (so auch Preufs. L.E. § 77, Code civ. a. 1948 u. Sacks.Gl). § 1271; anders nach gern. B. u. öst. R., vgl. den ausführlichen Nachweisbei v. S c li e y a. a. 0. S. 329 ff.). Ein gesetzliches Pfandrecht stellt dem Lager-halter zu; H.G.B. § 431. Auch die im röm. R. und zum Teil in den neuerenGesetzbüchern dem Verwahrer versagte Aufrechnungsbefugnis (vgl. v. ScheyS. 329) ist ihm im heutigen deut. R. nicht verschränkt.

49 B.G.B. § 696. Vgl. Cosack § 154 IV 3d, Planck Bern. 2, Stau-dinger Bern. 3, Oertmann Bern. 3. A. M. Goldmann u. Li 1 ientha 1 S. 711.

50 B.G.B. § 695696. Übereinstimmend Preufs. L.R. § 4655, Code civ.a. 1944, Öst. Gb. § 692-693, Sachs. Gl). § 12671268, Schweiz. O.R. a. 479480(476477). Parteiabrede kann das Kündigungsrecht aus einem wichtigenGrunde nicht wegbedingen. Im übrigen kann sie jedenfalls das Kündigungs-recht des Verwahrers einschränken, z. B. an eine Kündigungsfrist binden. Obauch das Kündigungsrecht des Hinterlegers, ist bestritten; man wird es mitPlanck Bern. 2 zu § 695 u. Enneccerus § 390 Anm. 2 gegen OertmannBern. 1, Schollmeyer S. 135, Dernburg § 350 III 1 bejahen müssen. Einauf Zeit geschlossener Verwahrungsvertrag kann stillschweigend verlängertwerden und ist dann im Zweifel als auf unbestimmte Zeit verlängert anzu-sehen. Der Lagerhalter kann, wenn keine Lagerzeit bedungen ist, die Rück-nahme nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach der Einlieferung verlangen undmufs in diesem Falle, sowie stets, wenn er das Gut nach Ablauf der Lagerzeitauf Lager behält, einen Monat vorher kündigen; H.G.B. § 422.

51 Sie kann daher auch selbständig erklärt werden und mufs selbständigerklärt werden, wenn ausnahmsweise eine Kündigungsfrist vereinbart ist oder