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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 204. Verwahrung«vertrag.

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2. Rüekgabepflieht. Bei Beendigung des Vertragsver-hältnisses hat der Verwahrer die Sache mit ihrem Zuwachs demHinterleger zurückzugeben 44 . Leistungsort ist der Ort, an demdie Sache aufzubewahren war. Die Schuld ist Holschuld. DerHinterleger trägt also Gefahr und Kosten der Rückgabe 45 .

III. Verpflichtungen des Hinterlegers.

1. Ersatzpflichten. Der Hinterleger mufs dem Verwahreralle zum Zwecke der Aufbewahrung gemachten Aufwendungen er-setzen, die dieser den Umständen nach für erforderlich haltendurfte 46 . Auch haftet er ihm für allen aus der Beschaffenheit derSache entstehenden Schaden, wenn er nicht nach weist, dafs beider Hinterlegung der Sache deren gefahrdrohende Beschaffenheitihm selbst unverschuldeter Weise unbekannt oder aber von ihmdem Verwahrer angezeigt oder diesem ohne Anzeige bekannt war 47 .

2. Vergütungspflicht. Eine vereinbarte Vergütung hatder Hinterleger erst bei Beendigung der Aufbewahrung, im Falleihrer Bemessung nach Zeitabschnitten, jedoch nach dem Ablaufeder einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten; endigt die Aufbewah-rung vor der für sie bestimmten Zeit, so schuldet er mangels

kanon. R.) Schwabsp. (L.) c. 200 e u. 258 a , sowie nach der älteren Doktrin;Stobbe, Vertragsr. S. 321 ff. Desgleichen nach Sachs. Gb. § 1266. Dagegengewährt ihm das Preufs. L.R. § 2023 ausdrücklich das Recht, die eigne Sachevorzuziehen, und, wenn er sie zur Rettung der fremden Sache aufgeopferthat, einen Vergütungsanspruch. Vgl. auch Ost. Gb. § 967.

44 Die Erstreckung der Rückgabepflicht auf den Zuwachs und die etwagezogenen Früchte versteht sich von selbst, da der Verwahrer kein Nutzungs-recht hat. Hervorgehoben wird sie im Preufs. L.R. § 41, Code civ. a. 1936,Sachs. Gb. § 1269, Schweiz. O.R. a. 478 (jetzt 475). Das Preufs. L.R. § 2440enthält ausführliche Bestimmungen über die Verpflichtungen bei der Rück-gabe, die Feststellung von Beschädigung oder Verlust und die Ermittelung desetwa zu ersetzenden Wertes. Vgl. auch Ost. Gb. § 966.

45 B.G.B. § 697. Ebenso 1. 12 pr. § 1 D. h. t Preurs. L.R. § 7375, Codeciv. a. 19421943, Schweiz. O.R. a. 480 (jetzt 477).

4e B.G.B. § 693; ebenso wie beim Aufträge nach § 670. Ähnlich Preufs.L.R. § 42 mit § 76. Auch Schweiz. O.R. a. 477 (jetzt 473): für die notwendigenAuslagen. Code civ. a. 1947, Ost. Gb. § 967 u. Sachs. Gb. § 1273 sprechennur von den auf die Sache gemachten Verwendungen.

47 B.G.B. § 694. Im Gegensatz zu Code civ. a. 1947 wird also Verschuldengefordert. Allein die Beweislast wird umgekehrt. Ebenso Schweiz. O.R. a. 477(jetzt 473). Nach Preufs. L.R. § 4243 u. Öst. Gb. § 967 ist nachweisbaresVerschulden (jedoch nach Preufs. L.R. regelmäfsig nur geringes Versehen) er-forderlich. Für das gern. R. war Streit; die herrschende Lehre forderte Ver-schulden; Seuff. L Nr. 242.