Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
734
Einzelbild herunterladen
 

784 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

abweichen darf 36 . Im übrigen hat er Ort und Art der Aufbe-wahrung so zu bestimmen, wie dies der Beschaffenheit der Sacheund dem Zweck der Hinterlegung nach Treu und Glauben ent-spricht. Zum Gebrauch der Sache ist er mangels besonderer Ge-stattung nicht befugt 87 . Verwendet er hinterlegtes Geld für sich,so mufs er es jedenfalls von der Zeit der Verwendung an verzinsen 38 .

Der Verwahrer hat, wenn er keinen Entgelt empfängt, nurfür diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegen-heiten anzuwenden pflegt 39 . Empfängt er dagegen Entgelt, sohaftet er für jedes Verschulden 40 . Hinterlegt er kraft besondererGestattung die Sache bei einem Dritten, so hat er nur ein ihmbei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu ver-treten 41 . Die Gefahr des zufälligen Verlustes oder Schadens trägter nicht 42 . Auch nicht, wenn er bei einer gemeinschaftlichen Ge-fahr die eigenen Sachen vor den fremden gerettet hat 43 .

36 B.G.B. § 692 (wie § 665; vgl. oben S. 723). Ähnliche Bestimmungen inPreufs. A.L.R. I, 14 § 1516.

37 So ausdrücklich Preufs. L.R. § 80 ff., Code civ. a. 1930, Öst. Gb. § 958,Sachs. Gb. § 1264, Schweiz. O.R. a. 476 (jetzt 474). Es versteht sich auchnach B.G.B. von selbst. Nur zu einem für die Erhaltung der Sache erforder-lichen Gebrauch (z. B. Reiten eines Pferdes) ist er nicht blofs berechtigt, sondernverpflichtet.

38 B.G.B. § 698. Vgl. Sachs. Gb. § 1270. Weitere Schadensersatz-ansprüche sind dadurch nicht ausgeschlossen.

39 B.G.B. § 690. Dies entspricht dem auf Grund des älteren deutschenRechts entwickelten Prinzip der meisten Gesetzbücher; vgl. oben § 178 S. 120Anm. 8 u. 10; Preufs. A.L.R. I, 14 § 11 (jedoch in den Fällen der §§ 12 u. 13nur für grobes Verschulden); Code civ. a. 1927 (mit Verschärfung in den Fällendes a. 1928); Sachs. Gb. § 1266 mit § 728. Nach röm. R. haftet er regel-mäßig nur für culpa lata (1. 1 § 10 D. 16, 3). Nach Öst. Gb. § 964 für jedesVerschulden.

40 Damit stimmen Preufs. A.L.R. § 17, Code civ. a. 1928 nr. 2, Sachs. Gh.a. a. O., im Ergebnis auch Schweiz. O.R. a. 99 (früher 113) überein.

41 B.G.B. § 691 (wie beim Auftrag nach § 664). Für das Verschuldeneines Gehilfen haftet er nach § 278; vgl. oben § 178 S. 123 Anm. 2627.

42 Nach älterem deut. R. hatte der gelohnte Verwahrer für den Zufalleinzustehen (oben § 178 S. 126 Anm. 37), nach manchen Quellen jeder Ver-wahrer für den Verlust durch Diebstahl. Nach Preufs. L.R. § 25 u. 85 u.Österr. Gh. § 965 lädt jeder Verwahrer sich eine Haftung für Zufall auf, wenner unbefugt die Sache gebraucht oder anderweit hinterlegt. Ebenso nachSchweiz. O.R. a. 476 (jetzt 474) bei unbefugter Weiterhinterlegung, er müßtedenn nachweisen, dafs der Zufall die Sache auch sonst betroffen hätte. DieZufallshaftung des unredlichen Pseudoverwahrers nach Preufs. L.R. § 19 ge-hört nicht hierher.

48 Anders nach c. 2 X de depos. (3, 16) und (wohl unter Einwirkung des