§ 204. Verwahrungsvertrag.
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gebenden Abwandlungen anwendbar 29 . Wird dagegen ein gericht-licher Verwahrer bestellt, so bestimmen sich dessen Rechte undPflichten gegenüber den Beteiligten nach den Vorschriften desöffentlichen Rechts 30 .
Offentlichreclitlicher Natur ist auch das Schuldverhältnis, dasaus der im B.G.B. technisch sogenannten Hinterlegung zwecksSicherheitsleistung oder Schuldtilgung zwischen dem Staat oder deröffentlichen Hinterlegungsanstalt und den Beteiligten entspringt 81 .
4. Grundstücksverwahrung. Während das preufsischeund österreichische Recht einen Verwahrungsvertrag bezüglichunbeweglicher Sachen kennen 32 , schränkt das B.G.B. den Begriff'des Verwahrungsvertrages auf die Verwahrung beweglicher Sachenein 33 . An sich kann auch ein Grundstück, obschon regelmäfsigdie übertragene Obhut nur einen Teil umfassenderer Geschäfts-besorgung bilden wird, zu blofser Aufbewahrung übergeben werden.Auch in diesem Falle aber sind lediglich die Vorschriften überden Auftrag oder den Dienstvertrag anwendbar 34 .
II. Verpflichtungen des Verwahrers.
1. Aufbewahrungspflicht. Die Hauptpflicht des Ver-wahrers besteht, wie bereits bemerkt ist, in der Aufbewahrungder hinterlegten Sache. Diese Pflicht ist persönlicher Natur; erkann sich zwar, wenn nichts anderes vereinbart ist, zur Erfüllungder Gehilfen bedienen, aber im Zweifel nicht die Sache bei einemDritten hinterlegen 3B . An die vereinbarte Art der Aufbewahrungist er gebunden; doch ist er zu einer, durch die Umstände ge-botenen Änderung uuter denselben Voraussetzungen befugt, unterdenen ein Beauftragter von den Weisungen des Auftragsgebers
29 Vgl. Kipp b. Windscheid S. 610ff.
30 So in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 u. 2039 B.G.B.; vgl. F.G.G.§ 165. — Uber die Verwahrungspfliclit des Treuhänders hei HypothekenbankenHyp.BankG. § 31. — Vgl. Preufs. L.R. § 92—102; österr. K. b. v. ScheyS. 348 ff
31 B.G.B. § 233, 372 ff; oben § 179 III 2 S. 156 ff
32 Prenfs. L.R. I, 14 § 90 — 91 (wenn Obhut ohne Verwaltung übertragenist, während anderenfalls ein Verwaltungsvertrag vorliegt). Österr. Gb. § 960;vgl. v. Schey S. 284ff — Im gern. R. war darüber früher viel Streit; GlückXV 146 ff. In neuerer Zeit schränkte die herrschende Lehre das depositumauf bewegliche Sachen ein. Dagegen aber Dernburg, Rand. § 92 Anm. 7.
33 B.G.B. § 688. Ebenso Sachs. Gb. 1260; Schweiz. O.R. a. 475 (jetzt 472).
34 Der nach Z.P.O. § 448 n. 855 ff gerichtlich bestellte „Sequester“ einerunbeweglichen Sache ist so wenig blofser Verwahrer, wie der nach Zw.V.G.§ 146 ff, 152 zu bestellende „Verwalter“.
35 B.G.B. § 691. Das Sachs. Gb. § 1265 gestattet dies im Notfälle.