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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnissc aus Rechtsgeschäften.

Währung gerichtete verschlossene Depot, sondern auch das offeneDepot von Wertpapieren, obschon bei ihm der Verwahrer regel-mäfsig auch die Besorgung von Verwaltungsgeschäften übernimmt,ein echter Verwahrungsvertrag 24 . Ebenso ist das im H.6.B. be-sonders geregelte Lagergeschäft trotz der dem Lagerhalterauferlegten weitergehenden Pflichten ein Verwahrungsvertrag 26 .

Als eine Abart des Verwahrungsvertrages wird im bisherigenRecht die Sequestration ausgeschieden und besonders ge-regelt 26 . Ihre Eigenart besteht darin, dafs eine streitige Sachebei einem Dritten hinterlegt wird, der sie für Alle aufzubewahren,nach der Streitentscheidung aber an den herauszugeben hat, dersich als Berechtigter herausstellt. Gleichartig ist die Hinterlegungfür mehrere Personen in anderen Fällen, in denen ein künftigesEreignis darüber entscheiden soll, welcher unter ihnen der Heraus-gabeanspruch zusteht 27 . Anders geartet, aber mit der Seque-stration verwandt ist die Hinterlegung einer Sache für mehreregemeinschaftlich Berechtigte, die nur zusammen befugt sein sollen,den Herausgabeanspruch geltend zu machen 28 . Nach heutigemdeutschen Recht sind in allen solchen Fällen, wenn die Verwahrungvertragsmäfsig übernommen wird, die Vorschriften über den Ver-wahrungsvertrag mit den sich aus dem Hinterlegungszweck er-

-* Für das offene Depot bei Vollkaufleuten gelten aber die Sondervor-schriften des Depotgesetzes v. 5. Juli 1896. Sie gelten zugleich für den Fall,dafs die Wertpapiere unverschlossen als Pfand übergeben sind, also auch fürdas Lomhardgeschäft, das zwar oft alsDepot bezeichnet wird, aber keinVerwahrungsvertrag ist. Vgl. meine Grundz. des H.R. Enzykl. 7 III 100101Z. 56.

25 H.G.B. § 416424. Die Hauptpflicht des Lagerhalters ist nach § 416dieLagerung und Aufbewahrung der Güter; durch § 417 aber werden ihmnoch weitere Verpflichtungen auferlegt. Die rechtliche Natur des Lagergeschäftesist nicht unbestritten, doch sieht die herrschende Meinung in ihm mit Rechteinen Venvahrungsvertrag. Für ein nicht gewerbsmäfsiges Lagergeschäft geltendurchaus die Vorschriften des B.G.B. über den Verwahrungsvertrag. Auchdas neue Schweiz. O.R. a. 482486 regelt das Lagerhausgeschäft als Abartdes Hinterlegungsvertrages.

26 Rötn. u. gern. R. b. Windscheid-Kipp § 380. Nord. R. li. v. AmiraI 664 ff., II 804. Preufs. L.R. § 103108. Code civ. a. 1955 sq. (sequestre con-ventional in a. 19561960, judiciaire in a. 19611963). Öst. Gb. § 968, dazuv. Schey S. 341 ff. Schweiz. O.R. a. 483 (jetzt 480).

27 Altgermanisch ist derartige Hinterlegung des Wetteinsatzes; Schuld u.Haftung S. 328 Anm. 21. Dazu Preufs. L.R. I, 11 § 579, Öst. Gb. § 1271.

28 Sie ist im B.G.B. überaus häufig angeordnet; vgl. z. B. § 432 , 660,1082, 1217, 1281, 2039. Auch dergemeinschaftliche Verwahrer des § 1231gehört hierher.