§ 204. Verwahrungsvertrag.
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Zur Aufbewahrung der Sache gehört die Hergabe des erfor-derlichen Raumes, die in manchen Fällen stark in den Vorder-grund tritt, aber, falls Aufbewahrung versprochen ist, nur Mittelder ordnungsmäfsigen Behütung bleibt 20 . Wenn dagegen der Raumfür die Lagerung oder Unterbringung einer Sache ohne Über-nahme einer Bewahrungspflicht zur Verfügung gestellt wird, soliegt kein Verwahrungsvertrag, sondern, je nachdem die Gestattungunentgeltlich oder entgeltlich erfolgt, Leihe oder Miete vor 21 .
Andei'erseits fordert der Begriff des Verwahrungsvertrages,dafs die Aufbewahrung als selbständige Verpflichtung über-nommen wird. Darum gelten die Regeln über den Verwalrruugs-vertrag nicht für die Verwahrungspflicht, die aus einem auf einenanderen Hauptzweck gerichteten Schuldvertrage als Nebenverpffich-tung entspringt und z. B. den Entleiher, Mieter, Pächter, Pfand-gläubiger, Beauftragten, Dienstverpflichteten, Werkmeister, Kom-missionär, Spediteur, Frachtführer und Verfrachter in Ansehungder ihnen übergebenen beweglichen Sachen trifft 22 .
Bildet aber die Aufbewahrung den Haupt gegenständ desVertrages, so wird der Begriff des Verwahrungsvertrages dadurchnicht ausgeschlossen, dafs der Verwahrer nebenbei sich zu andererTätigkeit verpflichtet 28 . Darum ist unter den im Handelsverkehrausgebildeten „Depotgeschäften“ nicht nur das lediglich auf Ver-
20 Ob die Bestimmung eines geeigneten Aufbewahrungsortes dem Ermessendes Verwahrers überlassen oder vertragsmäßig der Aufbewahrungsraum fest-gesetzt ist, macht keinen Unterschied; auch im letzteren Falle handelt es sichnur um eine „vereinbarte Art der Aufbewahrung“ (§ 692; vgl. Preufs. L.K. § 15).Verwahrungsvertrag, nicht Miete, ist daher auch das Kassensehrankfachgeschäft(Stahlkammervertrag, Safevertrag), da es an einer Behütungspflicht der Bankhinsichtlich der unter ihrem Mitverschlufs gehaltenen Gegenstände nicht fehlt;vgl. oben § 196 S. 521 Anm. 59.
21 Vgl. I)anz, Jahrb. f. I). XXXVIII 466ff., Oertmann, Vorbem. 6c,Enneccerus § 389 Anm. 3; Seuff. XXXVII Nr. 305, Rspr. d. O.L.G. XVIII26 u. 28 — Unrichtig wohl schon für das röm., sicher für das gern. R. Wind-scheid § 377 Anm. 1 (unentgeltliche Raumgewährung ohne jede Bewahrer-tätigkeit mache das Wesen des depositum aus).
22 Hier gelten vielmehr, wie dies das Sachs. Gb. § 1262 ausdrücklichbestimmte, die für den zugrunde liegenden Schuldvertrag maßgebenden Rechts-sätze. So auch für die Aufbewahrungspfliclit des die Ware beanstandendenKäufers nach II.G.B. § 379. — Die ohne vertragsmäßige Grundlage eintretendeVerwahrungspflicht des Finders (oben Bd. II 534) fällt ebensowenig unter dasRecht des Verwahrungsvertrages. Auch nicht die Verwahrungspflicht ausH.G.B. § 362 2 .
23 So z. B. zur Erhaltung der Sache (Fütterung eines Tieres, Reinigung,Lüftung) oder zur Besorgung einzelner Verwaltungsgeschäfte.