730 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Wichtiger ist heute der entgeltliche Verwahrungsvertrag,der nicht nur im Falle ausdrücklicher Vereinbarung einer Ver-gütung, sondern auch dann vorliegt, wenn eine Vergütung alsstillschweigend vereinbart gilt, weil die Aufbewahrung den Um-ständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist 15 . Der ent-geltliche Verwahrungsvertrag ist regelmäfsig gegenseitiger Vertrag,da die Vergütung als Gegenleistung für die Leistung des Verwahrersgeschuldet wird 10 .
3. Schuldinhalt. Als wesentlicher Inhalt der schuldrecht-lichen Verpflichtung des Verwahrers erschien im älteren deutschenRecht die unversehrte Rückgabe der Sache 17 . Ebenso war imrömischen Recht die actio depositi directa auf Rückgabe gerichtet.Doch trat daneben im deutschen Recht die vom Verwahrer ge-schuldete dauernde Behütung der Sache als selbständige Verpflich-tung hervor 18 . Im Laufe der Entwicklung wurde die Aufbewahrungals solche zum eigentlichen Schuldinhalt. Der Verwahrungsvertragerscheint nunmehr als Quelle eines dauernden Schuldverhältnisses,das durch die Rückgabe nicht erfüllt, sondern beendigt wird. DieVerpflichtung zur Rückgabe wird erst durch die Beendigung desSchuldverhältnisses ausgelöst lu .
Damit ist der Verwahrungsvertrag den Arbeitsverträgeneingereiht. Seinen schuldreehtlichen Kern bildet die vom Ver-wahrer geschuldete, auf Behütung der Sache gerichtete Tätigkeit.Sie ist die Leistung, die beim entgeltlichen Verwahrungsvertragevergolten wird. Und sie ist es, die als „Aufbewahrungsgewerbe“gewerbsmäfsig betrieben werden kann.
16 B.G.B. § 689. Vgl. Österr. Gb. § 969, Schweiz. O.R. a. 475 (472) Diesist insbesondere stets der Fall, wenn die Verwahrung in den Bereich einesAufbewahrungsgewerbes fällt, Für das Lagergeschäft vgl. H.G.B. a. 420.
16 A. M. Endemann Anm. 4. Vgl. aber Rspr. d. O.L.G. III 43, Planck,Vorbem. I, Cosaclc § 154 IV, Oertmann, Vorbem. 3. Anders verhält essich nur, wenn die Vergütung nur Entschädigung für die Aufwendungen (z. B.die Fütterungskosten eines Hundes) sein soll; vgl. Enneccerus § 389 Z. 5.
11 Im nord. R. findet sich nach v. Amira I 39 u. 256 sogar die Auf-fassung, dafs der Verwahrer zunächst nur haftet und erst durch die Heraus-forderung des Hinterlegers zum Schuldner wird.
18 Vgl. Stobbe a. a. 0. S. 219 ff.; v. Amira I 456.
19 Das Preufs. L.R. § 9 nimmt in die Begriffsbestimmung noch neben-einander das „aufbehalten und künftig zurückgeben“ Sollen auf. Ebenso Codeciv. a. 1915: „ä la Charge de la garder et de la restituer“. Dagegen bezeichnetdas Österr. Gb. § 957 nur das „In-Obsorge-Nehmen“ als Schuldinhalt. EbensoSächs. Gb. § 1260 („zum Zwecke der Aufbewahrung“), Schweiz. O.R. a. 475(472) 1 (an einem sicheren Orte auf bewahren), B.G.B. § 688 („aufzubewahren“).