§ 204. Venvahrungsvertrag.
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Gesetzbücher überein 6 . Auch das B.G.B. steht auf dem gleichenStandpunkt 7 . Nur das schweizerische Obligationenrecht führt hierwie bei der Leihe die Theorie des einheitlichen Konsensualvertragesdurch 8 .
Somit wird auch nach heutigem deutschem Recht der Ver-wahrungsvertrag als solcher durch die mit der erforderlichenWillenseinigung verbundene Übergabe der Sache, die selbstverständ-lich durch Besitzauftragung ersetzt werden kann 9 , geschlossen.Ein Vertrag, durch den sich Jemand verpflichtet, eine Sache inVerwahrung zu nehmen, ist bindend, aber blofser Vorvertrag 10 .
2. Unentgeltlichkeit. Während das römische Recht zumBegriff des depositum die Unentgeltlichkeit der Aufbewahrungforderte * 11 , schlofs das deutsche Recht die Ausbedingung einesVerwahrungslohnes nicht aus 12 . Auch das gemeine Recht undmanche Gesetzbücher hielten zwar die Unentgeltlichkeit als Regelfest, liefsen aber eine abweichende Vereinbarung zu 13 . AndereGesetzbücher, denen das B.G.B. sich anschliefst, haben von vorn-herein das Begriffsmerkmal der Unentgeltlichkeit gestrichen 14 .
Der unentgeltliche Verwahrungsvertrag ist kein gegen-seitiger, jedoch ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag. Er erzeugtnotwendig nur Verpflichtungen des Verwahrers, möglicherweiseaber auch Verpflichtungen des Hinterlegers.
6 Preufis. A.L.1L 1, 14 § 9 ff. Code civ. a. 1915 sq. Österr. Gb. § 957 ff.Säehs. Gb. § 1260 ff.
7 B.G.B. § 688. A. M. Cosack § 154 III, Brütt, Abstrakte ForderungS. 16. Vgl. aber Planck, Vorbein. II, Oertmann, Vorbem. 1 und die dortangef. Schriftsteller.
8 Schweiz. O.R. a. 475 ff., jetzt 472 ff.
9 Anders für das preufs. R, R.Ger. I Nr. 139.
10 Die Hinnahme in Verwahrung ist also Erfüllung durch Vertragsschlufs.Aus einem wichtigen Grunde kann sie zweifellos nach Analogie von § 696verweigert werden. Eine Verpflichtung, zu hinterlegen, wird für den anderenTeil nicht begründet (Dernbnrg § 349 III, Oertmann, Vorbem. lb; a. M.Planck, Vorbem. II); derselbe mufs aber, wenn er nicht hinterlegt, dem Vor-vertragsgegner die behufs Vorbereitung der Verwahrung gemachten Aufwen-dungen ersetzen. Ausdrückliche Bestimmungen in diesem Sinne enthält dasSachs. Gb. § 1261.
11 W i n d s c h e i d § 377 Anm. 2.
15 Stobbe a. a. 0. S. 227 ff.
13 Code civ. a. 1917 sagt zwar: le depöt proprement dit est un contratessentiellement gratuit. Er macht aber in a. 1957 eine Ausnahme beim sdquestre,die von der Praxis erweitert ist; Zachariae-Crome § 381 Anm. 1. Sachs.Gb. § 1260 mit § 1263.
u Preufs. L.R. § 9, 17, 48. Österr. Gb. § 969. Schweiz. O.R, a, 475 (472) 2 .