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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
ihm von einem Anderen (als Hinterleger) übergebenen beweglichenSache verpflichtet.
Der Verwahrungsvertrag, der in hohes Altertum zurückreicht,stand im älteren deutschen Recht unter ähnlichen Regeln, wie siedas römische Recht für das depositum ausgebildet hatte. Darumstiefs die Rezeption hier auf keine besonderen Schwierigkeiten.In einzelnen Punkten aber wirkte das deutsche Recht umgestaltendein. Hieran schlofs sich im modernen Recht eine grundsätzlicheFortbildung an.
1. R e a 1 v e r t r a g. Der Verwahrungsvertrag war im deutschenwie im römischen Recht Realvertrag. Im deutschen Recht ent-sprang hier wie bei der Leihe oder Pfandsetzung aus dem bei derHinnahme der Sache geleisteten Versprechen unversehrter Rück-gabe eine schuldrechtliche Verpflichtung, für die der Verwahrerohne besonderen Formalakt nach dem Prinzip der Empfangshaftunghaftete 2 . Gegenüber der auf die ruhende Gewere gegründetenKlage des Hinterlegers auf die Wiederherausgabe von anvertrautemGut verselbständigte sich sein Anspruch aus dem Schuldvertrage,sobald der Verwahrer zur Herausgabe nicht imstande war 3 . DieBesonderheit des Schuldinhalts, wie sie in der lediglich zum Vor-teil des Hinterlegers dienenden Zweckbestimmung der Gewere-einräumung lag, kam in den Voraussetzungen für den Eintrittdes Rückforderungsrechtes oder Eratzanspruches zum Ausdruck 4 .Im römischen Recht gehörte das depositum zu den vier benanntenRealkontrakten, so dafs die Obligation durch die vom Verwahrermit der Hinnahme der Sache vollzogene Annahme der ihm vomHinterleger auferlegten Verpflichtung zustande kam. Das gemeineRecht hielt an der Auffassung des Verwahrungsvertrages als Real-vertrag fest, erkannte aber hier wie bei den anderen Realverträgendie bindende Kraft eines auf Abschlufs des Verwahrungsvertragesgerichteten Konsensualvertrages an 5 . Hiermit stimmen die neueren
Crome § 275 ff. Enneccerus § 389 ft. Co sack § 154. Komm, zu B.G.B.§ 688 ff. — Handelsrecht: C ohn b. Endemann III884ff. K. Lehmam § 181,222.
2 Vgl. Sachsensp. I 15 u. III 5 § 1, wo das Hinterlegen (to behalden tun)dem Leiben und Verpfänden gleichgestellt wird. Meine Schrift üb. Schuld u.Haftung S. 81 ff. Vgl. v. Amira I 342, II 344.
3 Sachsensp. 1 15. Dazu Schuld und Haftung S. 83.
4 Scharf ausgesprochen in Sachsensp. III § 3 mit dem Gegensatz von § 4.
5 Die von Unger, Jahrb. f. 1). XIII 16ff., verfochtene Ansicht, der Ver-wahrungsvertrag sei im gern. R. Konsensualvertrag geworden, ist nicht durch-gedrungen. Vgl. R.Ger. XII Kr. 20.