§ 204. Verwahrungsvertrag.
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Verpflichtung kann durch einen selbständigen Vertrag, der dieNatur eines Werkvertrages hat, übernommen werden. So verhältes sich regelmäfsig, wenn ausdrücklich oder stillschweigend eineVergütung für die Raterteilung bedungen ist, insbesondere bei dergewerbemäfsigen Auskunfterteilung durch Auskunfteien oder ähn-liche Anstalten und bei der berufsmäfsigen Raterteilung durchRechtsanwälte, Patentanwälte, Ärzte und wissenschaftliche Sach-verständige 38 . Vielfach aber ergibt sich eine Vertragspflicht zurSorgfalt bei Raterteilungen auch als Nebenverpflichtung aus einemumfassenderen Vertragsverhältnis. So insbesondere aus Dienst-oder Werkverträgen, wie z. B. für Agenten, Kommissionäre, Prozefs-bevollmächtigte, behandelnde Ärzte. Auch eine ständige Geschäfts-verbindung, die nach der Verkehrssitte die Erteilung von Rat-schlägen, Empfehlungen oder Auskünften mit sich bringt, ist alsein Vertragsverhältnis aufzufassen, das eine Verpflichtung zurSorgfalt bei den einzelnen Raterteilungen begründet 39 . Endlichkann selbstverständlich durch Erteilung eines schlechten Rateseine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung be-gangen werden 40 .
§ 204. Verwahrungsvertrag * 1 II .
I. Begriff und Geschichte. Ein Verwahrungsvertrag liegtvor, wenn Jemand (als Verwahrer) sich zur Aufbewahrung einer
bedungen werden; inwieweit die Klausel „ohne Obligo“ ausreicht, ist Aus-legungsfrage. Natürlich ist § 278 B.G.B. anwendbar.
38 Pie Annahme des R.Ger. LII Nr. 95, dafs durch Raterteilung im Berufs-bereiche ohne weiteres und ohne Rücksicht auf Entgeltlichkeit ein Vertrags-schlufs zustande komme, wird seit der Kritik von Laband, D.J.Z. VIII 26211'.,allgemein als unhaltbar betrachtet.
39 R.Ger. XXYII Nr. 28, LXV Nr. 38. Doch herrscht über den Umfangund über den Rechtsgrund der Haftung lebhafter Streit. So namentlich hin-sichtlich der von den Banken ihren Kunden erteilten Ratschläge. — Vgl. Seuff.LXIX Nr. 98 u. 99.
40 So hei vorsätzlicher Schadenszufügung nach B.G.B. § 826, im Fallestrafbaren Betruges auch nach § 823 3 . Aber auch aus fahrlässiger Schadens-verursachung, wie vor allem hei der Verletzung einer gehörige Beratung ein-schliefsenden Amtspflicht nach § 839; vgl. Seuff. LXX Nr. 179.
1 Über älteres deut. R.: St ob he, Vertragsrecht S. 215 ff. — Nord. R.:v. Amira I 66211., II 80211’. — Rom. u. gern. R.: Glück XV 13711'. Brinz 2
II § 369. Windscheid-Kipp § 37711'. — Preufs. R.: Förster-Eccius§ 139—140. Dernburg II § 211 ff — Franzos. R.: Zachariae-C rome§ 380ff — Österr. R.: Krainz-Pfaff-Ehrenzweig II § 356ff v. S c h e y,Die Obligationsverhältnisse des öst. P.R. S. 281 ff. — Recht des B.G.B.: Scholl-meyer § 7. Endemann § 185. Dernburg § 349 ff Mattliiafs § 126.